ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 459f
1
Nach § 292 ist der Aufenthalt im Inland eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichzulage. Da beitragsunabhängige Geldleistungen mit Sozialhilfecharakter, zu denen die AZ gehört, nicht ins Ausland geleistet werden müssen (§ 299 Abs 1; EuGH C-160/02 – Skalka; Art 70 und Anh X VO 883/2004 idF VO 988/2009) muss das Vorliegen eines entsprechenden Aufenthalts geprüft werden. Dazu sollen – neben den nach § 321 ohnedies zugänglichen Angaben – auch die Verfahrensergebnisse der Verfahren nach dem Fremdenrecht herangezogen werden können.
2
Nach den EBzRV können begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland etwa dann vorliegen, wenn die pensionsberechtigte Person längere Zeit keine Leistungen der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch genommen und Kostenerstattung auf Grund ausländischer ärztlicher Honorare beantragt hat, keine Rechnungen österreichischer Energieversorgungsunternehmen vorlegen kann oder telefonische Anfragen vor allem aus dem Ausland getätigt werden.
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Bezüglich der Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, ist außerdem zu beachten, dass eine Person immer nur einen (einzigen) gewöhnlichen Aufenthaltsort haben kann und somit...