Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 453 Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

Josef Souhrada

1

Die Satzung steht im Rang einer Verordnung, sie ist eine generelle, rechtsverbindliche Anordnung, die nicht nur die Organe der Selbstverwaltung bindet, sondern auch jene Personen, die als Versicherte, Beitragszahler oder Leistungsempfänger des jeweiligen SVT auftreten (SV-Slg 49.360). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (SV-Slg 32.062). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 455 ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die Kundmachung eines nichtgenehmigten Satzungstextes kann diesen Mangel nicht beheben (SV-Slg 4252; SV-Slg 17.330), die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung der Satzung anzuführen.

2

Die Publizität wird für die Satzung wie bei Gesetzen durch deren Kundmachung (§ 31 Abs 4 Z 6, Abs 9 und 9a) hergestellt, es besteht keine Verpflichtung des SVT, seine Mitglieder bei jeder sich bietenden Gelegenheit über deren Inhalte zu informieren. Wohl aber sind Inhalte der Satzung Teil der Informations- und Aufklärungspflichten nach § 81a.

3

Welche Personen zeichnungsberechtigt sind, wird nach § 43...

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