ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 447h Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung
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Siehe die Aufgaben nach §§ 132a ff. Die Bestimmung ist (ähnlich §§ 84a und 84b, vgl § 81) Rechtsgrundlage für die Verwendung finanzieller Mittel zugunsten einschlägiger Projekte.