Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 441e Zielsteuerung

Josef Souhrada

1

Zu den Aufgaben der Zielsteuerung siehe § 447a Rz 13. Als Zielsteuerungssystem wird die Vorgangsweise der „Balanced Scorecard“ (BSC) verwendet. Dabei werden die Ziele aus verschiedenen Perspektiven betrachtet, zB Finanzen, Kunden, Abläufe (Prozesse) und Dienstnehmer. Jede Perspektive erhält Kennzahlen, anhand deren die Entwicklung der Zielerreichung eingeschätzt werden kann.

2

Der Zielbeschluss ist keine Rechtsnorm, wohl aber verbindlich nach § 31 Abs 6. Er muss, wenn sein Inhalt weitere Wirkungen entfalten soll, danach in die für diese Wirkungen jeweils nach dem Stufenbau der österr Rechtsordnung vorgegebene Form gebracht werden (Richtlinien, Verträge, interne Dienstanweisungen etc). Die Rechtsgrundlage für Zielvereinbarungen, bei denen dies nicht geschehen war, wurden vom VfGH im Erk VfSlg 17.172 – Ausgleichsfonds als verfwidrig aufgehoben (siehe § 447a Rz 13).

3

Die Abstimmung nach Abs 3 ist eine Ausprägung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach §§ 448 ff. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).

4

Es bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken gegen die Zuständigkeit der TK zur Entscheidung übe...

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