ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 441d Aufgaben der Trägerkonferenz
1
Zu den nach Abs 3 eingerichteten Ausschüssen siehe die Kundmachung avsv 53/2005.
2
Die TK ist nicht berechtigt, außerhalb ihrer ges Kompetenzen Aufgaben (des HV oder eines SVT) wahrzunehmen oder in die Geschäftsführung des HV einzugreifen. Frühere einschlägige Bestimmungen bestehen nicht mehr [§ 442a Abs 3 idF (1.) SRÄG 1996, BGBl 411/1996, für die Verbandskonferenz oder Abs 9 idF 58. ASVGNov, BGBl I 99/2001 für den Verwaltungsrat]. Die TK hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Basis ihrer Kompetenzen, insb des Budgetrechts, zu anderen Vorgängen zu äußern und Empfehlungen zu beschließen.
3
Bei ihren Beschlüssen (zB Budget, Richtlinien) ist die TK nicht an Vorschläge gebunden, lediglich nach Abs 2 Z 7 (Gesamtverträge) hat sie nur die Möglichkeit, Zustimmung oder Nichtzustimmung zu äußern, wobei das G eine Bedingung nicht ausdrücklich ausschließt bzw Einwilligung (zu einem näher determinierten Beschluss des VV, der später zu fassen ist, vgl zur gleichen Wortwahl § 31b Rz 3) möglich erscheint. Bei Nichtzustimmung zu Vorschlägen hinsichtlich von Vorstandsmitgliedern s § 441b Abs 5.