ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 441 Arten der Verwaltungskörper
1
Andere Verwaltungskörper des HV bestehen nicht.
2
Soweit für den Hauptverband keine gesonderten Bestimmungen getroffen wurden, sind auf seine Verwaltungskörper und deren Mitglieder die §§ 420 ff sinngemäß anwendbar. Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist – solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht – der HV, nicht aber dessen Verwaltungskörper, Fonds (§§ 447a f), sonstige Organe oder Sondervermögen (RS0035327, 0035375).