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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 418 Haupt-, Landes- und Außenstellen

Josef Souhrada

1

Zu Rechtspersönlichkeit und Berechtigung zur Führung des Bundeswappens s § 32. Dazu, welche Landes- und Außenstellen eingerichtet sind, s Adressenverzeichnis. Zur Rechtsstellung der Selbstverwaltung nach dem „Hauptverbandserkenntnis“ s VfSlg 17.023, § 31 Rz 50 ff und Art 120a ff B-VG, zum übertragenen Wirkungsber (Art 120b Abs 2 B-VG): Selbstverwaltung in Österreich [2009]. Zur Finanzierung §§ 447a ff und VfSlg 17.172 – „Ausgleichsfonds“.

2

Rechtspersönlichkeit hat der jeweilige SVT, nicht jedoch seine Landesstellen, Außenstellen, Verwaltungskörper oder anderen Organisationseinheiten (RS0085619). Landesstellen und Außenstellen (Abs 4) sind einander rechtlich nicht gleichgestellt (SV-Slg 20.902); ein wesentl organisatorischer Unterschied zwischen Landes- und Außenstellen liegt darin, dass für Erstere Verwaltungskörper, die Landesstellenausschüsse (§ 419 Abs 2), eingerichtet sind.

3

Ob allfällige Rechte auch ohne Rechtspersönlichkeit bestehen, zB Parteistellung von VerwK, kann sich aus ges Bestimmungen ergeben (für eine Kontrollversammlung vgl §§ 437, 450). Wenn sich aus dem Organisationsrecht eines SVT ergibt, dass für zB Vertretungen in Verfahren vor dem LH die jeweili...

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