ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 417a Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
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Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 417a, BlgNR 1234, XX. GP, 39 f:
„Das wesentliche Ermittlungsverfahren soll aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der räumlichen Nähe zu den Beteiligten und Zeugen beim SVT bzw beim LH, jedoch keinesfalls bei der Berufungsbehörde durchgeführt werden. Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG den angefochtenen Bescheid nur dann beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die unterinstanzliche Behörde verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das bedeutet, dass zwar bereits jetzt die Möglichkeit der Zurückverweisung besteht, allerdings ist hervorzustreichen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, bei jedem, wenn auch gravierenden, Verfahrensmangel von § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen. Der VwGH legt die Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG sehr restriktiv aus, in dem er die Zurückverweisung an di...