ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 417 Nichtigerklärung von Bescheiden
1
Bei den Bescheiden muss es sich um schon formell rechtskräftige Bescheide handeln, weil der in Abs 1 erwähnte § 68 AVG nur auf solche Bescheide anwendbar ist.
2
Ein Bescheid ist vom VwGH wegen der im § 42 Abs 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Wenn sich der LH in einem Beitragsstreit auf die bescheidmäßig rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht durch den BM berufen hat, war sein Bescheid zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft – zB infolge eines möglichen Erfolges der VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des BM – die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 darstellen (VwGH 82/08/0178).
3
Die VwGH-Beschwerden hat der Gerichtshof gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965, sowe...