ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 415 Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung
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Mit der 55. Nov, BGBl I 1998/138, wurde per die bisherige Bestimmung geändert und die Berufung an den BM nur mehr als zulässig erklärt, wenn der LH über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs 2, zu entscheiden hat. Der BM ist daher in Fällen der Feststellung der Versicherungspflicht zur Entscheidung über eine gegen den Einspruchsbescheid des LH erhobene Berufung nur mehr insoweit zuständig, als sich das Ende der Versicherungspflicht aus § 11 Abs 1 ergibt. Wurde im Bescheid des LH die Pflichtversicherung darüber hinaus auch für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines Vergleichsbetrages festgestellt (§ 11 Abs 2 erster Satz) oder auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder für die Zeit einer Kündigungsentschädigung (§ 11 Abs 2 zweiter Satz), dann ist diesbezüglich eine Berufung gegen den Bescheid des LH nicht mehr zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der LH die Versicherungspflicht mit dem sich aus § 11 Abs 1 ergebenden Zeitpunkt enden ließ und eine Partei die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 11 Abs 2 über diesen Zeitraum hinaus begehrt. Sowoh...