ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 414 Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes
1
Gemäß § 66a Abs 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes nachkommen, arbeitslosenversichert. Gemäß § 66a Abs 6 AlVG sind die Beiträge für Strafgefangene an die NÖGKK zu entrichten. Der Bund (BMJ) ist in diesem Zusammenhang einem DG gleichzuhalten. Im Fall von Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über die dafür zu entrichtenden Beiträge ist daher der LH von NÖ als Rechtsmittelnstanz zuständig. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen des AMS Parteistellung zu (VwGH 2001/08/0220).