ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 412 Einspruch gegen Bescheide der Versicherungsträger
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Rechtzeitigkeit und Einbringung eines Einspruches | ||
II. | Inhalt und Form eines Einspruches | ||
III. | Möglichkeit der Einbringung von Einsprüchen | ||
IV. | Die Einspruchsvorentscheidung | ||
V. | Der Vorlageantrag | ||
VI. | Aufschiebende Wirkung des Einspruches | ||
1. | Keine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung | ||
2. | Konkretisierungsgebot eines Aufschiebungsantrages |
I. Rechtzeitigkeit und Einbringung eines Einspruches
1
Die Formulierung des § 412 Abs 2 ASVG ist insofern unklar, als die Begriffe „Einbringung“ und „Einlangen“ verwendet werden und die Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben. „Eingebracht“ ist ein Einspruch bereits mit der Absendung an die (richtige) Einbringungsstelle, „Einlangen“ stellt auf das Eintreffen bei der Behörde ab. Dass durch den Klammerausdruck eine Gleichstellung der beiden Begriffe gemeint sei, wäre ein Bruch mit der gängigen Terminologie. Es ist daher davon auszugehen, dass grundsätzlich die „Einbringung“ im herkömmlichen Sinn maßgebend sein soll, während auf das „Einlangen“ (nur) dann abzustellen ist, wenn der Einspruch bei einer unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht und daher ...