ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 411 Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Parteienstellung in Verwaltungsverfahren
1
Diese Bestimmung wurde geschaffen, um den anderen SVT, für die gemäß § 409 die KVT tätig werden, die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechte im Verwaltungsverfahren selbst wahrzunehmen.
2
Im Verfahren über die Krankenversicherungspflicht einer Person kommt den UVT Parteienstellung zu, denn sie haben aufgrund ihrer Leistungspflichten ein rechtliches Interesse in diesen Angelegenheiten (VwGH ÖJZ 1960, 501 Nr 57).
3
Eine Parteienstellung der beteiligten Versicherungsträger im Verfahren vor dem KVT wird von der Rechtsprechung verneint. Nach § 410 ist ein Versicherungsträger nur dann zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet, wenn er die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren DG oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt (VwGH 85/08/0001). Im Verfahren über die Versicherungspflicht hat daher ein PVT keine Parteienstellung.
II. Angelegenheiten im Sinne des § 411
4
Unter den „A...