ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 410 Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Inhalt, Form und Zustellung der Bescheide | ||
II. | Fallbeispiele | ||
1. | Fälle, in denen keine Bescheiderlassung zu erfolgen hat | ||
2. | Fälle, in denen ein Bescheid zu erlassen ist | ||
III. | Entscheidungspflicht des Versicherungsträgers (Devolutionsantrag) | ||
IV. | Verzögerung nicht nur aus Verschulden des Versicherungsträgers |
I. Inhalt, Form und Zustellung der Bescheide
1
Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede Partei eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides betreffend ihren Antrag hat (VwGH 08/1776/80). Gemäß § 357 gelten für die Form und den Inhalt der Bescheide die Regelungen der §§ 58–61 sowie des § 62 Abs 4 AVG.
2
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach dem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn eine behördliche Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet wurde, liegt daher nur dan...