ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Grundsätzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden | |
II. | Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger |
I. Grundsätzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
1
Die Feststellung, ob eine Person kraft Gesetzes der Riskengemeinschaft der Sozialversicherung angehört oder nicht, ist keine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK, über die zumindest in letzter Instanz nur unabhängige Tribunale und nicht Verwaltungsbehörden berufen werden dürfen (VwGH 89/08/0234).
II. Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger
2
Der KVT ist auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig. Liegt ein rechtskräftiger Beitragsgrundlagenbescheid nicht vor, hat der PVT diese Frage anlässlich der Feststellung der (Leistungs-)Bemessungsgrundlage als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen. GKK und PVT stehen daher hier im Verhältnis selbständiger behördlicher Verwaltungseinheiten zueinander, die GKK ist nicht „verlängerter“ Arm des PVT (VwGH 83/08/0066).
3
Sehen andere Vorschriften vor, dass der KVT zur Einhebung...