ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 408 Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Personenkreis der Forsetzungsberechtigten | ||
1. | „Leibliche Kinder“ | ||
2. | „Häusliche Gemeinschaft“ | ||
3. | „Sonstige Personen“ | ||
II. | Voraussetzung für die Verfahrensfortsetzung |
I. Personenkreis der Forsetzungsberechtigten
1
Vgl für das sozialgerichtliche Verfahren die Parallelnorm des § 76 Abs 2 ASGG.
1. „Leibliche Kinder“
2
Darunter versteht man die ehelichen und die unehelichen Kinder unabhängig vom Alter, außerdem die nach bürgerlichem Recht den ehelichen Kindern gleichgestellten legitimierten Kinder, nicht aber die Stiefkinder und Enkel, da das Gesetz, wo es Stiefkinder und Enkel erfassen will, dies ausdrücklich anordnet.
2. „Häusliche Gemeinschaft“
3
Häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenserhaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchsberechtigte oder der Angehörige Wohnungsinhaber ist (VwGH 1931/16.915).
3. „Sonstige Personen“
4
Bei Fehlen von Angehörigen im Sinne des § 408 ASVG sind andere erbberechtigte Personen fortsetzungsberechtigt (OLG Wien SSV 20/22; SV-Slg 26.488). Als Nachweis der erbberechtigten...