ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen
Übersicht der Kommentierung
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I. Bescheidpflicht
1
Bescheide über Sachleistungen der KV und UV, Maßnahmen der beruflichen Rehab aus der PV sowie die in Abs 1 genannten Geldleistungen sind zu erlassen, wenn der VT von sich aus tätig wird, ansonsten nur über Verlangen des Vers bei Ablehnung einer Leistung. Die sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst Leistungen, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Vers erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen und sich damit den Weg zum ASG eröffnen (9 ObA 50/10h; 10 ObS 43/10m).
2
Die Ansprüche auf die in Abs 1 Z 2 und Abs 2 genannten Geldleistungen, die Entziehung bzw Beendigung eines Anspruchs auf Dauerleistung sowie die grundsätzlichen Feststellungen, ferner Ansprüche nach Abs 2 wirken in die Zukunft und entfalten für spätere Verfahren Bindungswirkung, sie haben daher...