ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 366 Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten
Übersicht der Kommentierung
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I. Pflichten des Versicherten
1
Die für den Bereich der SV geltende allgemeine Mitwirkungspflicht des Vers wird in § 366 für den Spezialfall der notwendigen ärztlichen Untersuchung und in § 361 Abs 3 für die Beibringung der zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Urkunden konkretisiert (OLG Wien SV-Slg 49.221).
2
Die Mitwirkungspflicht des Vers ist eine Nebenpflicht im Sinne einer Duldungspflicht, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (RS0085511).
II. Zumutbarkeit
3
Die Duldung und Mitwirkung kann nur verlangt werden, wenn dadurch die Chance besteht, ein von der VersGemeinschaft zu tragendes Risiko zu vermindern, und wenn eine ärztliche Behandlung dem Vers zumutbar ist (OLG Wien SVSlg 49.220). Die Obliegenheit zur Duldung von Heilverfahren und Operationen steht im Spannungsfeld zwischen den Interessen der SVT und damit der anderen Vers einerseits und dem Recht des Einzelnen auf körperliche Integrität, das grundsätzlich auch d...