ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 359 Kosten des Verfahrens
1
Die Kosten des Verfahrens vor dem SVT hat dieser sowohl in Leistungs- als auch in Verwaltungssachen selbst zu tragen. Entstehen ihm jedoch Kosten daraus, dass eine Partei (also nicht ein Zeuge; zum Parteienvertreter vgl die differierenden Entscheidungen des SchG Wien, 17b C 406/85 und 17a C 407/85, AnwBl 1986/2457 [Lindenthaler]) das Verfahren mutwillig stört, verschleppt oder den Verfahrensgang bzw die Organwalter in die Irre führt, hat der SVT dieser Partei verpflichtend diese Kosten aufzuerlegen (Abs 3); vgl für das sozialgerichtl Verfahren § 77 Abs 3 ASGG. Im Ermessen des SVT steht die Kostenüberwälzung für den Fall, dass ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter einen ganz bestimmten Arzt gutachtlich hören will (Abs 3).
2
Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen haben einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn sie im SV-rechtlichen Verfahren geladen werden: Darunter fallen insb die Fahrtkosten. Vollversicherte gem § 4 Abs 1, also insb die DN, haben einen weiter gehenden Anspruch, der vor allem auch den entgangenen Arbeitsverdienst umfasst (vgl für das sozialgerichtl Verfahren § 79 Abs 1 ASGG). Dieser Kostenersatz steht dem Versicherten auch dann zu,...