ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 31b Durchführung des ELSY
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1) | |
II. | Beschlussorganisation (Abs 2) | |
III. | Finanzierung (Abs 2a) | |
IV. | Kartenausstellung (Abs 3) | |
V. | Keine ChipkartenV (Abs 4) |
I. Gründung von Gesellschaften mbH (Abs 1)
1
Nach Abs 1 wurde die Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH errichtet: Firmenbuch HG Wien 206187t (SVC, bis 2006 SV-ChipBE). Der HV ist Alleingesellschafter, die SVC ist als sog „in-house“-Gesellschaft nach § 10 Z 7 BVergG eingerichtet, die vergaberechtlich wie eine eigene Dienststelle des HV zu führen ist und die ihre Leistungen im Wesentlichen für den HV erbringt. Nach Abs 2 Schlussteil ist sie Rechtsträger des öff Bereichs nach § 5 Abs 2 DSG. Durch den Betrieb dieser Gesellschaft bleibt die datenschutzrechtl Verantwortung des HV und der SVT ausdrücklich aufrecht. Die Marke der SVC ist nach dem MarkenSchG registriert (österr Patenamt 233764).
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Zur Abwicklung organisatorischer Fragen, insb einer Verringerung der Kosten und Steigerung der Servicequalität hins der Nutzung des ELSY durch Mitglieder der ÄK wurde von HV und Österr ÄK eine weitere Gesellschaft gegründet, die Peering Point Betriebs GmbH PPG, Firmenbuch HG Wi...