ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 357 Anwendung des AVG
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Eingeschränkte Anwendbarkeit des AVG | |
II. | Typisierende Verwaltung | |
III. | Verfahrensgrundsätze | |
IV. | Soziale Rechtsanwendung | |
V. | Ausgewählte Problemstellungen | |
VI. | Unterfertigung und Amtssignatur |
I. Eingeschränkte Anwendbarkeit des AVG
1
§ 357 Abs 1 enthält eine Aufzählung der Bestimmungen des AVG, die sowohl für die Verfahren in Leistungs- (§ 354) als auch in Verwaltungssachen (§ 355) vor den SVT entsprechend gelten. Erst in den Rechtsschutzverfahren erfolgt eine Differenzierung zwischen diesen beiden Verfahren: In Leistungssachen folgt dem Verfahren vor dem SVT im Rahmen der sukzessiven Kompetenz die originäre Zuständigkeit von ordentlichen Gerichten als Sozialgerichten nach. In Verwaltungssachen führt ein dem sonstigen administrativen Instanzenzug angeglichener Rechtszug vom SVT zum LH (§§ 412 ff) und in weiterer Folge unter den Voraussetzungen des § 415 allenfalls zum BM, wobei im Anschluss die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angerufen werden können. In Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) dürfte ab dem Jahr 2014 ein Instanzenzug an das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet werden (so der Entwurf...