ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 351h Einrichtung und Zusammensetzung der Unabhängigen Heilmittelkommission
Übersicht der Kommentierung
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I. Organisation
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Bei der UHK handelt es sich somit um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG; sie ist ferner ein Tribunal nach Art 6 MRK und – angesichts der Weisungsfreiheit ihrer Mitglieder, der Garantie ihrer Unabhängigkeit und der Unaufhebbarkeit bzw Unabänderbarkeit ihrer Entscheidungen, weder im Verwaltungsweg noch durch den VwGH – ein Gericht iSd Art 267 AEUV (ehemals Art 234 EGV) (die Möglichkeit der Anrufung des VfGH vermag daran nichts zu ändern, weil eine umfassende Nachprüfung einer Entscheidung durch den VfGH nicht in Betracht kommt) und als solches berechtigt und als letzte Instanz auch verpflichtet, Vorabentscheidungen des EuGH einzuholen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es ist darüber hinaus auch nicht ihre Aufgabe, eine abstrakt generelle Prüfung der Bestimmungen der VO-EKO in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht durchzuführen. Die UHK hat jedoch keine Befugnis, Anträge nach Art 139, 140 B-VG an den VfGH zu stellen (VfGH G 222/02 ua, B 1702/03 [s auch Kirchbacher, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte von Parallelimporten, RdM...