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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351d Entscheidung des Hauptverbandes

Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Entscheidungen des HV
 
1.
Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
 
2.
Entscheidung (Abs 2)
 
 
a)
Anzuwendendes Verfahrensrecht
28
 
 
b)
Entscheidungsmöglichkeiten
915
 
 
c)
Ermessen
1627a
 
 
d)
Ausreichende und nachvollziehbare Begründung
2828f
 
 
 
aa)
Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten
2937
 
 
 
bb)
Vorbringen des antragstellenden Unternehmens
3847
 
3.
Wirksamkeit der Entscheidung
II.
Neuerlicher Antrag (Abs 3)

I. Entscheidungen des HV

1. Entscheidungsfrist (Abs 1)

1

Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des HV stets 180 Tage (s auch § 351i Rz 52). Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem HV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (rechtzeitig) beibringt. Andernfalls hätten die antragstellenden Unternehmen die Möglichkeit, einer Ents...

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