ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 347 Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Verfahrensvorschriften | ||
1. | Diverse Entscheidungen zu Schiedskommissionsverfahren | ||
2. | Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung (Abs 5) | ||
3. | Kosten des Verfahrens (Abs 7) | ||
III. | Parameter zur Beurteilung der Einhaltung des Ökonomiegebotes (Abs 4a) |
I. Allgemeines
1
Für das Ärztevertragsrecht war – wie auch für andere Rechtsbereiche – schon vor dem B-VG eine Sondergerichtsbarkeit geschaffen worden (insb KVG 1889 idF RGBl 1917/457), deren Vorteile ggüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der besonderen fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder und wohl auch in der Entschärfung des Prozesskostenrisikos (va für VÄ) liegen. Das B-VG hat diese Einrichtungen rezipiert und bestätigt. Die sog Kollegialbehörden sind vom Weisungsrecht der obersten Staatsorgane (und damit auch von der parlamentarischen Kontrolle) ausgenommen (Art 20 Abs 2 B-VG). Die für E in zweiter und letzter Instanz zuständigen Kollegialbehörden richterlichen Einschlags sind gem Art 133 Z 4 B-VG vom Grundsatz des Rechtsschutzes durch den VwGH ausgenommen. Diese Einschränkung der demokratischen Legitimation der Beh sowie des Rechtsschutzes wird durch die Orga...