ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 345a Landesschiedskommission
1
Die LSK ist eine Kollegialbeh, aber kein Tribunal (VfSlg 14.937). Hins ihrer Beisitzer gelten daher (nur) die Befangenheitsgründe des § 7 AVG (s § 344 Rz 19 f). Die BSK hält es für unangebracht, Personen als Beisitzer in einem Kündigungsverf zu bestellen, die im Vorfeld desselben mit Erhebungen und Aussprachen befasst waren, weil diese Personen als Zeugen in Betracht kommen und deren Unbefangenheit nicht außer Zweifel steht (R14-BSK/83). Fraglich ist, ob nicht bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines GV Personen als befangen anzusehen sind, die an der Textierung oder an der Beschlussfassung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung mitgewirkt haben. Der allenfalls begründete Verfahrensmangel wird mit der Berufungsentscheidung der BSK saniert.
2
Zum Verf s § 347.
3
Parteien eines GV-Streites vor der LSK können nur die örtliche ÄK und ein KVT sein, der Partei der GV ist (VfSlg 17.824). Es ist jeder einzelne KVT aktiv und passiv legitimiert (R1-BSK/72 = Dragaschnig/Souhrada, 337). Der HV ist aufgrund eines solchen Streites auch nicht vor dem VfGH zur Beschwerde legitimiert (VfSlg 8.692).
4
In einem Streit zwischen den GV-Parteien über die Auswahl eines V...