ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 345 Landesberufungskommission
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Vor Schaffung der LBK durch die 48. Nov (s EB, 1098 BlgNR 17. GP, 17) war für EV-Streitigkeiten nur die PSK zuständig und gegen deren Bescheide die Beschwerde an den VwGH zulässig. VfSlg 11.729 und 12.083 erkannten darin wegen nicht garantierter Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK (die Beschwerdemöglichkeit an den VwGH genügt dessen Anforderungen nicht), weshalb diese Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben wurden. Die LBK wurde daraufhin als Tribunal eingerichtet (s ausf Souhrada, Schiedskommissionsorganisation; sowie § 347 Rz 1 f). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) löst zum die LBK und die BSK (§ 346) auf. An deren Stelle treten die neuen Verwaltungsgerichte, auf die ohne Übergangsregelung alle zum noch anhängigen Verf übergehen. Die ges Regelungen zu Organisation und Verf stehen noch aus.
2
Ungeachtet eines kritischen Berichts der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom (Hortolomei gegen Österreich, Appl 17291/90) hält der VfGH an seiner Auffassung fest, dass die neu eingerichtete LBK den Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK entspricht (VfSlg 16.46...