ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 344 Paritätische Schiedskommission
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Zuständigkeit | |
II. | Vorschaltung eines Schlichtungsausschusses (?) | |
III. | Charakter der PSK |
I. Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeitsvorschrift ist weit auszulegen:
Es fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem EV, wie etwa jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach § 1422 ABGB uÄ darunter, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines EV einschließlich der Nachwirkungen desselben (VfSlg 15.178). In die Zuständigkeit fallen überdies: Ein Streit über das Erlöschen des EV (VfSlg 15.804), Rückforderungs- (VfGH, B 1121/97) und Schadenersatzansprüche (VfSlg 15.560), jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Anspruchsgrund während des EV entstand, auch wenn der EV zwischenzeitig beendet wurde (LBK-S, SSV-NF 8/B1). Zur Auslegung des „rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges“ können Anhaltspunkte in der Jud zu §§ 8 Abs 1 und 50 Abs 1 Z 1 ASGG sowie § 55 JN gefunden werden (Souhrada, Schiedskommissionsorganisation, 20). Der Zusammenhang mit dem EV liegt (iS von Kuderna, ASGG, § 50, Anm 5) erst dann nicht mehr vor, bliebe der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derselbe, auch wenn man sich den EV (m...