Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 342a Sonderregelungen für Gruppenpraxen

Markus Kletter

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
16
II.
Strukturelle Vorgaben für Gruppenpraxen und Abgrenzung zu Ambulatorien
714
III.
Zulassung und Bedarfsprüfung
1527
IV.
Gesamtvertrag, (Sonder-)Einzelvertrag, Kostenzuschuss
2835

I. Allgemeines

1

Gruppenpraxen (GrpP) sind nicht zu verwechseln mit Ordinations- und Apparategemeinschaften, deren Zweck ausschließlich in der gemeinsamen Ressourcennutzung (gemeinsamer Einkauf von Geräten oder Materialien, gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten und/oder Beschäftigung nichtärztlichen Personals) liegt und wofür auch die Bildung zivilrechtlicher Gesellschaften erlaubt ist. Deren Gesellschafter können nur freiberuflich tätige Ärzte und GrpP, nicht aber andere Personen sein; jeder Arzt (bzw die GrpP) muss im Rahmen dieser Gemeinschaft freiberuflich tätig sein und schließt nur selbst Behandlungsverträge ab (§ 52 ÄrzteG; s Schneider, Ordinationen und Ambulatorien, 77). „Gemeinschaftspraxis“, „Ärztehaus“ udgl sind keine Begriffe des ÄrzteG und sagen nichts über Inhalt und Rechtsform der Zusammenarbeit aus (s Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 2005, 8).

2

Bei GrpP (§ 52a ÄrzteG) ist die Gesellschaft (entweder eine OG ...

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