ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 321 Gegenseitige Verwaltungshilfe
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Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt; sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich des einzelnen SVT, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend § 183 GSVG, § 171 BSVG, 119 B-KUVG, § 87 NVG, § 69 AlVG und der EU Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die öst SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2–5 VO 987/2009, §§ 4, 5 SV-EG, § 31 Rz 6a. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen.
Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts (keine unnötigen Datenübermittlungen, gelindester Grundrechtseingriff usw) bleiben beachtlich. § 321 ist damit keine ausreichende Grundlage, zur Prüfung von Abrechnungen von anderen SVT auf Verdacht, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, allgemein Listen aller in Frage kommenden betroffe...