ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 312 Fälligkeit der Überweisungsbeträge
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Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV zu leisten oder zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der §§ 309, 314 Abs 5). Unverzüglich sind sie jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den §§ 221 ff) gestellt wird. Dies gilt gem Abs 2 nicht in jenen Fällen, in denen gem § 313 Abs 2 die Leistungswirksamkeit der VM erst fünf Jahre nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien DV eintritt. Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 108c aufzuwerten.