ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 307e Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger
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Zu den Begriffen des Familiengeldes und Taggeldes, das für die Dauer der Unterbringung des Vers in einer der in § 307d Abs 2 Z 1–4 genannten Einrichtungen gezahlt wird, s § 195. Diese Leistungen gebühren erst, wenn der Anspruch auf Krankengeld gem § 139 Abs 1–4 weggefallen ist. Gem Abs 3 ist das Ruhen des Krankengeldanspruchs im Fall des § 143 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz zu beachten (also im Fall des Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Vers in Höhe von mehr als 50% der Bezüge aufgrund gesetzl oder vertragl Bestimmungen). Pensionisten aus eigener PV sind gem § 307f vom Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgenommen. Dies gilt gem § 307f nicht für Pensionsberechtigte, die in der PV pflichtversichert sind oder deren Pension gem § 90 wg des Zusammentreffens mit einem Krankengeldanspruch ruht.