ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 307 Anspruch auf Pension während der Rehabilitation
1
Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation soll der Lebensunterhalt durch das Übergangsgeld gem § 306 gesichert werden. Seit dem SRÄG 2012 gebührt Übergangsgeld nur mehr subsidiär in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht (§ 306 Abs 1). Es besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem VF der gemindAF mit Ausnahme des Anspruchs auf Knappschaftspension (§ 277; vgl auch § 300 Abs 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Rehabilitationsmaßnahme vom PVT erbracht wird, der auch für die Gewährung der Pension zust ist, oder von einem anderen VT (10 ObS 347/88 = RS0084917).
2
Gem § 300 sollen aber nicht nur Vers, bei denen wahrscheinlich oder in absehbarer Zeit der VF der gemindAF erfüllt wird, in den Genuss von Rehabilitationsmaßnahmen kommen (s dazu §§ 253e aF, 270a aF), sondern auch solche Vers, die bereits eine (idR befristete, vgl § 256 iVm § 669 Abs 5, s Rz 3 aE) Pension aus einem solchen VF beziehen. Eine solche Pension soll aber auch wd des Zeitraums der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in gleicher Weise den Lebensunterhalt garantieren, wie dies vor de...