ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 302 Medizinische Maßnahmen
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Die medizin Rehabilitation in der PV ist subsidiär zu jener der KV, diese Maßnahmen werden vom PVT daher gem Abs 2 nur erbracht, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzl KV erbracht werden (vgl § 154a; nach pflichtgem Ermessen, vgl § 301 Rz 1). Die PVT können von einem KVT gewährte Maßnahmen jedoch jederzeit an sich ziehen (Abs 2; zur umgekehrten Vorgangsweise der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch die PVT an die KVT s § 307a Abs 1). Allerdings besteht für Vers, bei denen Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht dauerhaft vorliegt, unter den Voraussetzungen der §§ 253f, 270b und 276f ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch den PVT; für diese Vers ist auch Abs 4 anwendbar. Die UVT sind den KVT iR der in § 148 geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gem der Grundsatzbestimmung des Abs 3 gleichgestellt.
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Die medizin Maßnahmen der Rehabilitation werden entsprechend Abs 1 Z 1–3 gewährt (zu Maßnahmen der medizin Rehabilitation in der KV s § 154a; zur Unfallheilbehandlung in der UV vgl §§ 189 ff; umfassend zum Thema: Jabornegg/Resch/Seewald, Medizin Rehabilitation; ...