ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 295 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
1
Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verfahren und das Leistungsstreitverfahren sind die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der PV (§§ 221 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das ASVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§§ 138 ff) iSd § 90 zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der §§ 95 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen) und 96 (Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 329 ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08m).
2
Im gerichtl Verfahren über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten dessen Anspruch auf AZ vermindert oder aufgehoben wird. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der VT nicht einwendet, sind nicht Gegenstand des Verfahrens (10 ObS 121/07b; 10 ObS 141/12a, RS0086050 [T 20]).
3
Für das Vorliegen eines gewöhnl Inlandsaufenthalts, der seit dem BBG 2011 auch re...