Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Exekutionstitel
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Exekutionstitel | |
II. | Bezeichnung des Abgpfl im Rückstandsausweis | |
A. | Allgemeines | |
B. | Abgabenschulden eines Verstorbenen | |
C. | Abgabenschulden einer OG oder einer KG (bzw von deren Gesellschaftern) | |
D. | Abgabenschulden einer GesBR (bzw von deren Gesellschaftern) | |
E. | Abgabenschulden einer juristischen Person (bzw von deren „Mitgliedern“) | |
III. | Berichtigung von Unrichtigkeiten in einem Rückstandsausweis |
I. Exekutionstitel
1
Die abgabenbehördliche Vollstreckung der Abgabenansprüche ist auf Grund von Urkunden vorzunehmen, die übereinstimmend mit der EO unter der Bezeichnung „Exekutionstitel“ zusammengefasst werden. Als solche kommen abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den §§ 1, 2 EO nur die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweise über Abgaben und Abgabenstrafen in Betracht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Exekutionstitel und deren Inhalt sind in der BAO geregelt (vgl AB 829 BlgNR 5. GP 32; zu abgabenbehördlichen Exekutionstiteln vgl auch Ludwig FJ 2013, 120).
2
Gem § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag (vgl § 210 BAO; vgl dazu auch Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 591 f; Ritz § 210 BAO Rz 9 ff) – die Fälligkeit einer Abgabe ergibt sich teilweise unmittelbar aus Abgabengesetzen (zB § 21 Abs 1 UStG; § 45 EStG; § 43 Abs 1 FLAG), zT wird sie von der Bescheidzustellung abgeleitet, zB gem § 210 Abs 1 BAO (1 Monat ab Bekanntgabe des Abgabenbescheides; siehe Ritz BAO § 238 Rz 9; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 591 f; Tanzer/Unger, Einführung BAO 216 mwN, auch auf landes- und gemeinderechtlicher Ebene) – entrichtet werden, in dem von der Abgbeh festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgpfl ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgbeh bekannt gegebene Betrag. Dies gilt sinngem, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Gem § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgpfl, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 4, § 1 Z 13 EO) ( = ecolex 2016, 489 = JBl 2016, 387; = ÖStZB 2010, 229; , 2000/15/0141 = ÖStZB 2003, 392; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).
Das Erfordernis der Zergliederung der Abgabenschuld nach einzelnen Abgaben und nach Jahren ist dahin zu verstehen, dass bei jeder einzelnen Abgabenforderung, die Gegenstand des Rückstandsausweises ist, die Zergliederung in der Weise vorzunehmen ist, dass zum Zweck der Unterscheidung mehrerer gleichartiger Abgabenforderungen und zur genaueren Bestimmung einzelner Abgabenforderungen eine nähere Bezeichnung iS einer zeitlichen Zuordnung der Abgabenforderung zu erfolgen hat. Die iS des § 229 BAO verlangten Inhaltserfordernisse des Rückstandsausweises sind nicht verbesserungsfähig ( = SZ 2012/103; zur Berichtigung von im Rückstandsausweis unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeiten iS des § 15 Abs 1 vgl unten § 4 Rz 12).
Dieser mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis ist als Exekutionstitel zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren (zB ; = ÖStZB 2012, 638).
Nur die im Rückstandsausweis als Exekutionstitel enthaltenen Abgaben können vollstreckt werden ().
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld, aber – im Unterschied zu einem Sicherstellungsauftrag (vgl zB Ritz § 232 BAO Rz 7, 9; vgl auch Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 229 Anm 1; ) – kein rechtsmittelfähiger Bescheid (eine etwaige Beschwerde gegen den Rückstandsausweis ist gem § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen [vgl ]); er stellt eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich entweder aus dem Gesetz oder aber aus bereits erlassenen Bescheiden ergeben ( = SZ 63/212; , 8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305; , 10 ObS 146/93 = SVSlg 40.987; , 1 Ob 627/95; , 3 Ob 152/12t = SZ 2012/103; , 3 Ob 232/15m = ecolex 2016, 489 = JBl 2016, 387; 849/49 = VwSlg 2.252 A; , 2158, 2171, 2223/77 = VwSlg 9.506 A; , 1223/80 = VwSlg 10.297 A; , 96/17/0454 = ÖStZB 1998, 319; , 2000/17/0100 = VwSlg 7.562 F = ÖStZ 2001, 50; , 2000/15/0141 = ÖStZB 2003, 392; , 2002/17/0063 = ÖStZB 2002, 950; = VfSlg 11.177; , B 412/93 = VfSlg 13.527; ; ; ; ; ; ; ; Antoniolli/Koja 522 f; Stoll III 2377 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1307; Deixler-Hübner in Deixler-Hübner § 35 EO Rz 144; Nunner-Krautgasser ÖJZ 2000, 833; Nunner-Krautgasser/Muhri JBl 2017, 11; abgabenrechtliche Rückstandsausweise sind idR entweder auf das Ergebnis eines Erkenntnisverfahrens [Bescheid] oder aber auf Abgabenerklärungen zurückzuführen, weshalb eine etwaige Kritik von Nunner-Krautgasser in Bezug auf Rückstandsausweise in sonstigen Fällen hier nicht Platz greift; vgl auch = RdW 2020, 531; zust Trenker RdW 2020, 519, 520 f; vgl auch Rauscher JBl 2020, 437, der zB für das Insolvenzverfahren nicht den Rückstandsausweis als Exekutionstitel, sondern die Vollstreckbarkeit durch Abgabenschuldtitel bewirkt ansieht; einen außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens gesondert zu erledigenden Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit kenne die BAO nicht; Anträge des Insolvenzverwalters, die auf Abänderung oder Aufhebung der „erlassmäßigen Beilage“ (= Rückstandsausweis) zur Forderungsanmeldung abzielen, seien von der Abgbeh als unzulässig zurückzuweisen. Sehr wohl ist der Insolvenzverwalter aber zB zur Stellung von Anträgen iS der §§ 12, 13, 15 legitimiert; der der Forderungsanmeldung beigelegte Rückstandsausweis dient zum Nachweis des Bestandes dieser Abgabenforderungen [vgl § 102 IO]; die Forderungsanmeldung muss dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit geben, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung dazu richtig zu erklären; vgl Kolland JBl 2014, 277 ff).
Rückstandsausweise sind rechtserheblich und nach § 4 unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren. Im Rückstandsausweis müssen die Person des Verpflichteten sowie Art und Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnet werden. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl = ÖStZB 1998, 319; ; ; Stoll III 2378).
Gem § 1 Z 13 EO sind die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise Exekutionstitel iS der EO.
3
Ist aufgrund des § 4 Abs 3 EG-VAHG (jetzt: § 10 Abs 1 EU-VAHG) bzw aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (derzeit [zum Zeitpunkt der Entscheidung] mit der BRD, Frankreich und Norwegen) die Vollstreckung und Sicherstellung ausländischer Abgaben in Österreich zugelassen, dann sind die Rückstandsausweise ausländischer Abgbeh den inländischen Exekutionstiteln gleichgestellt. Exekutionstitel ausländischer Abgbeh sind in Österreich unter der Voraussetzung vollstreckbar, dass von der FLD (jetzt: Amt für Betrugsbekämpfung als Central Liaison Office; zu Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 bis vgl § 323b BAO idF 2. FORG (Art 1); bis : den nach § 31 AVOG 2010 zuständigen Behörden; vgl dazu = SZ 2012/103) bescheidmäßig eine Vollstreckbarkeitserklärung erlassen wird ( = VwSlg 6.283 F). Eine solche ist aber jetzt nach § 10 Abs 1 EU-VAHG nicht erforderlich; der als vollstreckbarer Exekutionstitel geltende einheitliche Vollstreckungstitel muss nach § 10 Abs 1 dritter Satz EU-VAHG weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt werden (; ).
Der einheitliche Vollstreckungstitel iS des § 10 Abs 1 EU-VAHG iVm Art 12 Abs 1 der BeitreibungRL 2010/24/EU stellt keinen (rechtsmittelfähigen) Bescheid dar; er entspricht einem Rückstandsausweis, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (; , RV/7103106/2020).
Die ersuchte Behörde ist an die in der (ausländischen) Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit iVm der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden. Entspricht eine im Rechtshilfeweg mit der BRD anzuerkennende und für vollstreckbar zu erklärende Rückstandsanzeige allen – durchwegs formellen – Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/259, ist eine Überprüfung und Beurteilung eines Verjährungseinwandes der österreichischen Abgbeh entzogen ( = ÖStZB 1994, 325); für die nach Art 11 Abs 2 zuständige FLD (jetzt: Amt für Betrugsbekämpfung als Central Liaison Office; zu Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 bis vgl § 323b BAO idF 2. FORG (Art 1); bis : die nach § 31 AVOG 2010 zuständige Behörde; vgl dazu = SZ 2012/103) besteht nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ( = VwSlg 5.819 F; vgl auch , zu einem ordnungsgem auf den Vertrag vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, BGBl 1970/431 idF BGBl 1981/126, gestützten Ersuchen, bei dem das BMF [richtig wohl: das FA] als die – damals – nach § 31 Abs 1AVOG 2010 zuständige Behörde; [vgl dazu = SZ 2012/103] die zu betreibende Forderung anerkannt und für vollstreckbar erklärt).
Betreibender Gläubiger eines auf Grundlage der genannten Verträge in Österreich eingeleiteten (Sicherungs-)Exekutionsverfahrens ist stets die BRD; der Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat (zB Freistaat Bayern), kommt keine Bedeutung zu ( = SZ 2012/103).
4
Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgt nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren; eine Zusendung an den Abgpfl ist nicht vorgesehen (, 0200 = ÖStZB 1990, 165; , 2000/17/0100 = VwSlg 7.562 F = ÖStZ 2001, 50; , 2009/16/0175 = ÖStZB 2012, 638; ; ; ; ), wenngleich es zweckmäßig ist, dem Abgpfl anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen (; , RV/7105222/2016).
5
Bei der Bewilligung der Exekution hat das Gericht die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises oder die Ordnungsmäßigkeit seiner Zustellung nicht zu prüfen, wohl aber, ob die Urkunde den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat ( = EvBl 1973/82; , 3 Ob 167/84; , 3 Ob 126/87 = SZ 60/279: Nie kann es aber darum gehen, dass das Gericht überprüft, ob ein Rückstandsausweis zugestellt wurde oder ob er eine vorangehende Mahnung erfordert hätte; ; LG Innsbruck , 3a R 88/90 = EvBl 1990/103: Der Rückstandsausweis ... muss ua den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten – nicht zwingend auch nach Jahren –, enthalten; ggt = SZ 30/76: Ein Rückstandsausweis muss die Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren enthalten, widrigenfalls der Exekutionsantrag abzuweisen ist; vgl auch = ecolex 2015, 867; vgl aber auch = SZ 2012/103).
II. Bezeichnung des Abgpfl im Rückstandsausweis
A. Allgemeines
6
Der Abgpfl (als verpflichtete Partei) ist im Rückstandsausweis genau und richtig zu bezeichnen. Eine Vollstreckung ist nur dann zulässig, wenn die Bezeichnung der im Rückstandsausweis genannten (physischen oder juristischen) Person mit derjenigen, gegen die Vollstreckung geführt werden soll, übereinstimmt. Physische Personen sind mit vollständigem (Vor- und Zu-)Namen (vgl zB ; , 2005/07/0091 = ZfV 2007, 437), juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) entsprechend ihrer Protokollierung oder Registrierung zu bezeichnen (vgl auch = ÖStZB 2006, 606, wonach bei einer im Abgabenverfahren parteifähigen Wohnungseigentumsgemeinschaft eine nähere Bezeichnung zur Identifizierung des Bescheidadressaten notwendig ist; die bloße Bezeichnung „Wohnungseigentumsgemeinschaft“ ist nicht ausreichend).
Erging zB ein Sicherstellungsauftrag an „X-Ltd als RNF (= Rechtsnachfolgerin) der XX12“, dann war Bescheidadressatin die Beschwerdeführerin „X-Ltd“. Damit liegt kein Nichtbescheid vor. Der Umstand allein, dass der angefochtene Bescheid neben der zutreffend angeführten Bezeichnung der Beschwerdeführerin die Umschreibung der Gesellschaft, als deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin Bescheidempfängerin war, unvollständig vorgenommen hat, vermag an der Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung nichts zu ändern, zumal aus der Zeichenfolge „XX12“ im Zusammenhang mit der angeführten Anschrift „Anschrift“ sowie der Steuernummer „xxx“ für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei erkennbar war, dass die Zeichenfolge auf die XX123GmbH bezogen hat ().
Der Einwendung des Abgpfl, wonach durch Verwendung eines falschen Vornamens (F statt G) die angeführten Bescheide keinen richtigen Bescheidadressaten enthielten und sowohl im Spruch als auch in der Zustellung mangelhaft gewesen seien und deshalb keine Rechtswirkungen entfalten konnten, kann nicht gefolgt werden. Wie schon vom FA ausgeführt wurde, erfolgte die Neuaufnahme des Abgpfl unter dem von ihm bekannt gegebenen Vornamen „F“ im Jahr 1979. Wie aus zahlreichen Eingaben (auch Berufungen usw; siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) zu ersehen ist, wurde vom Abgpfl selbst der Vorname „F “ verwendet und hat der Abgpfl auch stets mit diesem Vornamen unterschrieben. Der Abgpfl wurde daher unwidersprochen vom FA mehr als dreißig Jahre (bis zur Änderung im Jahr 2011) mit dem Vornamen „F“ geführt. Es besteht für das BFG somit kein Zweifel, dass mit D nur die mit amtlich richtigen Namen lautende Person A gemeint sein kann. Daran ändert auch eine einmalige Benennung des Abgpfl als „G“ im Jahr 1987 durch das FA nichts, eben so wenig, dass der Abgpfl in Verzeichnissen mit dem richtigen Vornamen angeführt wurde. Der Abgpfl wurde daher in den angeführten Bescheiden sowohl im Spruch als auch im Adressaten zweifelsfrei als Person richtig identifizierbar benannt, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung der vom Abgpfl angesprochenen Bescheide auszugehen ist ().
Eine im Insolvenzverfahren an „Herrn [Insolvenzschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]“ adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Insolvenzschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Insolvenzschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden ( = ÖStZ 2006, 313; , 2003/15/0061).
Besondere Beachtung bedarf die Ausfertigung des Rückstandsausweises in Verlassenschaftsfällen und bei Exekutionsführung gegen Gesellschaften. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden (vgl Langheinrich/Ryda FJ 2010, 260 mit einer Vielzahl an Beispielen):
B. Abgabenschulden eines Verstorbenen
7
Während ein abgabenbehördliches Vollstreckungsverfahren, das im Zeitpunkt des Todes eines Abgpfl bereits eingeleitet war, auf Grund des auf den Verstorbenen lautenden Rückstandsausweises gegen die Verlassenschaft fortgesetzt werden kann, sobald Erbserklärungen abgegeben worden sind und die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB, § 145 AußStrG) einem/den Erben überlassen worden oder ein Kurator bestellt ist, kann ein solches nach dem Tod des Abgpfl auf Grund eines auf diesen lautenden Rückstandsausweises nicht neu eingeleitet werden. In diesem Fall ist auf Grund eines auf die Verlassenschaft nach dem Abgpfl lautenden Rückstandsausweises das Vollstreckungsverfahren (nach Erbserklärung und Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft bzw Kuratorbestellung) gegen die Verlassenschaft einzuleiten, das sich aber auf das nachgelassene Vermögen des verstorbenen Abgpfl beschränkt.
Nach der Einantwortung können Abgabenschulden des Erblassers oder der Verlassenschaft nur mehr aus dem Vermögen der Erben eingebracht werden (vgl = ÖStZ 1986, 183: Nach der Einantwortung geht ein an die Verlassenschaft gerichteter Abgabenbescheid ins Leere). Der Exekutionstitel ist auf die verpflichtete Partei auszustellen, das ist der Erbe als Rechtsnachfolger nach dem Erblasser, wobei aber auch dieser mit Name, Beruf, letztem Wohnort und Todestag aufzuscheinen hat (vgl auch = VwSlg 6.736 F: Die Bezeichnung der Bescheidadressaten als „Erben nach ...“ ist zwar mangelhaft, hindert aber nicht deren Identifizierbarkeit und bewirkt daher keine Rechtsverletzung.
Hingegen reicht eine Adressierung „an die Erben nach ...“, somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, nicht aus (vgl ; ). Zu einer Rechtsverletzung kann es hingegen ebenfalls kommen, wenn ein erstinstanzlicher Abgabenbescheid an die „Verlassenschaft nach ...“ ergeht, obwohl die Erbschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits eingeantwortet war. Ein solcher Bescheid geht ins Leere; , 83/14/238 = ÖStZB 1984, 470: Ein an einen Verstorbenen adressierter Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen).
Wie gesagt, ist der Erbe Vollstreckungsschuldner, der auf Grund des Rückstandsausweises iVm der Einantwortungsurkunde zur Tilgung der Abgabenschuld des Erblassers herangezogen werden kann, wobei die Haftung des/der Erben im Fall auch nur einer bedingten Erbserklärung (§ 807 ABGB) betragsmäßig mit dem Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Einantwortung begrenzt ist (§ 802 ABGB). Im Fall mehrerer Erben, denen die Rechtswohltat des Inventars zugutekommt, haften die Erben überdies nur nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 821 ABGB).
C. Abgabenschulden einer OG oder einer KG (bzw von deren Gesellschaftern)
8
Schuldet eine OG oder eine KG Abgaben, kann auf Grund eines auf die Gesellschaft lautenden Rückstandsausweises nur gegen sie Exekution geführt und dabei nur auf das Gesellschaftsvermögen gegriffen werden. Sollen auch die Gesellschafter zur Abdeckung von Abgabenschulden der Gesellschaft verhalten werden, ist die sich aus § 12 BAO ergebende abgabenrechtliche Haftung mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend zu machen (vgl = ÖStZB 1997, 293).
Gem § 12 BAO haften nämlich die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (vgl = ÖStZB 2000, 528; Stoll I 147 ff; Ritz § 12 BAO Rz 1 ff).
Durch die Inanspruchnahme der Haftung wird der in Anspruch genommene Gesellschafter Gesamtschuldner mit der Gesellschaft. Auf Grund des auf den Gesellschafter ausgestellten Rückstandsausweises kann sodann gegen ihn wegen Abgabenschulden der Gesellschaft Vollstreckung geführt werden. Während die Gesellschafter einer OG und einer KG unbeschränkt (nicht nur mit dem Gesellschaftsanteil, sondern mit ihrem gesamten Vermögen) für die Schulden der Gesellschaft haften (§§ 128, 161 UGB), besteht eine Haftung des Kommanditisten einer KG nicht, wenn die Einlage voll geleistet ist (§ 171 UGB); ansonsten kann der Kommanditist bis zum Betrag seiner Einlage zur Haftung herangezogen werden, wenn seine Einlage nicht oder nicht voll geleistet ist, wieder zurückbezahlt oder erlassen wurde oder zu Unrecht Zinsen oder Gewinne bezogen wurden, die der Wiederauffüllung der Einlage zu dienen hätten (§ 172 UGB).
9
Zur Hereinbringung von Abgabenschulden eines Gesellschafters kann nicht in das Vermögen der Gesellschaft Vollstreckung geführt werden. Auch sind Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, nicht pfändbar. Ausgenommen sind bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, wie zB Ansprüche aus der Geschäftsführung und auf den Gewinnanteil oder das Auseinandersetzungsguthaben (vgl Reich-Rohrwig ecolex 2011, 4).
Vgl zur Exekution auf Gesellschaftsrechte auch § 65 Rz 10 f.
D. Abgabenschulden einer GesBR (bzw von deren Gesellschaftern)
10
GesBR (§§ 1175 ff ABGB) werden abgabenverfahrensrechtlich nicht als solche zur Steuerleistung herangezogen; das Leistungsgebot (Abgabenbescheid) ergeht vielmehr an die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft bzw an deren Gesamtheit. Die Verpflichtung der Gesellschafter, für die Abgabenschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner einzustehen, ergibt sich daher unmittelbar aus dem Abgabenbescheid (vgl § 6 BAO), ohne dass es eines gegen die Gesellschafter gerichteten Haftungsbescheides bedarf. Auf Grund eines auf den Namen der Gesellschafter ausgestellten Rückstandsausweises kann vielmehr wegen Abgabenschuldigkeiten der GesBR unmittelbar in das der Gesellschaft dienende Vermögen aber auch in das übrige Vermögen der Gesellschafter Vollstreckung geführt werden, weil die Gesellschafter einer GesBR hinsichtlich jener Abgaben, für die die GesBR als solche abgabenpflichtig ist, gem § 6 BAO Gesamtschuldner iS des § 891 ABGB sind (Stoll I 88 ff; Ritz § 6 Rz 4).
§ 12 BAO erfasst weder die GesBR noch die stille Gesellschaft, weil sie nicht rechtsfähig sind (vgl Stoll I 147; Ritz § 12 BAO Rz 4).
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind zum einen (natürliche wie auch juristische) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden (§ 6 Abs 1 BAO), wie zB nach § 9 GrEStG 1987, § 6 KommStG 1993 (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 35; Ritz § 6 BAO Rz 3).
Zum anderen sind Gesamtschuldner iS des § 6 BAO Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind (§ 6 Abs 2 BAO). Dies gilt insb für Gesellschafter (Mitglieder) nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen(-gemeinschaften), also GesBR, Miteigentumsgemeinschaften und ähnliche nicht rechtsfähige Gebilde, wie zB Erbengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Gebilde materiellrechtlich Steuerrechtssubjektivität vorsehen (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 35; Ritz § 12 BAO Rz 4), wie zB für die USt (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 35; Stoll I 91). § 6 Abs 2 BAO soll somit vor allem für den Bereich der USt das Bindeglied (den „missing link“) zwischen der materiellrechtlichen Steuersubjektivität nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen einerseits und deren zivilrechtlichem Unvermögen, für an sie adressierte Abgabenfestsetzungen auch als einbringungstaugliche Steuerschuldner in Betracht zu kommen, darstellen (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 36; vgl auch § 26 Rz 16).
Obwohl eine GesBR umsatzsteuerrechtlich Unternehmer sein kann (zB = ÖStZB 1982, 268; vgl dazu auch = ÖStZB 2016, 255, wonach die GesBR hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt ist. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die GesBR ergangen, kommt nur der GesBR, nicht aber den Gesellschaftern das Beschwerderecht; nach der Rechtslage jedenfalls vor dem GesBR-Reformgesetz ist Bescheidadressat nach Auflösung einer GesBR nicht mehr die Gesellschaft, sondern die zuletzt beteiligten Gesellschafter; vgl dazu auch Langheinrich FJ 2004, 302), so sind doch wirksame Leistungsgebote, nämlich an den (die) beteiligten Gesellschafter (Mitglieder) gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen; im Spruch ist der Name des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zu nennen. Gleiches gilt für Rückstandsausweise. Die in der Verwaltungspraxis geübte Bezeichnung zB „ARGE XY“ oder „XY und Mitgesellschafter“ reicht nicht aus, um gegen die namentlich nicht genannten Mitgesellschafter vorzugehen; ergeht zB ein Bescheid an „XY und Mitgesellschafter“, dann ist er nur hinsichtlich des namentlich genannten XY verbindlich; gegenüber den anderen Mitgesellschaftern hat er keine Wirkung (vgl = ÖStZB 1994, 716; , 95/17/0033 = VwSlg 7.093 F = ÖStZB 1997, 176; , 94/17/0320, 0321 = ÖStZB 1997, 176; ; Erlass 05 0201/1-IV/5/95 = ecolex 1995, 926 = RdW 1995, 500; (vgl Erlass BMF-010103/0166-IV/4/2014 [Richtlinien für die Abgabeneinhebung – RAE] Rz 1405, 1409 ff; ggt Fröhlich ÖStZ 1997, 44, 46).
Die Vorschrift des § 81 BAO (über namhaft zu machende Vertreter von Personenvereinigungen) ist dazu bestimmt, die Erfüllung formeller Pflichten sicherzustellen; sie ist nicht geeignet, die Träger des materiellen Schuldrechts zu bestimmen ( 16/3169/79, 81/16/0022 = ÖStZB 1982, 95 [hier: kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Gesellschaftern einer GesBR]).
10a
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden hingegen erst durch Geltendmachung dieser Haftung mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (§ 7 Abs 1 BAO; vgl dazu § 26 Rz 17; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 37 ff).
Persönliche Haftungen für Bundesabgaben bestehen – neben den nach §§ 9 bis 16 BAO – etwa nach den §§ 82, 82a, 95 Abs 1, 100 Abs 2 EStG 1988 (zB mwN Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 39; Ritz § 7 BAO Rz 8).
E. Abgabenschulden einer juristischen Person (bzw von deren „Mitgliedern“)
11
Zur Vollstreckung von Abgaben, die von juristischen Personen (zB AG, GmbH, Stiftungen, Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) geschuldet werden, kann idR nur auf das Vermögen der juristischen Person gegriffen werden, auf die auch der Rückstandsausweis entsprechend dem Wortlaut der firmenbuchmäßigen Protokollierung bzw der vereinsrechtlichen Registrierung auszustellen ist; denn eine allgemeine Haftung der Anteilsberechtigten einer juristischen Person für deren Abgabenschulden besteht nicht.
Eine Haftung der Organwalter von juristischen Personen besteht nur nach Maßgabe der §§ 9, 80 BAO (vgl eingehend Stoll I 114 ff, 786 ff).
III. Berichtigung von Unrichtigkeiten in einem Rückstandsausweis
12
Gem § 15 Abs 1 sind im Rückstandsausweis unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Eine Berichtigungsmöglichkeit besteht aber zB dann nicht, wenn der Abgpfl nicht identifizierbar ist, also nicht von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Adressaten, sondern von einem (unzulässigen) „Umdeuten“ gesprochen werden kann (vgl verst Senat = VwSlg 6.675 F; vgl auch Thienel ÖJZ 1996, 201, 248; Balthasar/Janda wbl 1993, 78 ff). Eine solche unzulässige Umdeutung liegt zB dann vor, wenn es in Wahrheit (umgekehrt) hätte heißen sollen „An die GmbH zH Herrn T“ an Stelle der zunächst gewählten Bezeichnung „Herrn – Frau – Firma T H zH Studio T GmbH“; eine Berichtigung kommt in diesem Fall nicht in Betracht ( = ÖStZB 1991, 144; vgl auch , 92/13/0266, 0267 = VwSlg 6.794 F). Ebenso ist eine „Umdeutung“ unzulässig, wenn nach Einantwortung ein Bescheid an die „Verlassenschaft nach ...“ an Stelle der namentlich zu nennenden Erben ergeht ( = VwSlg 6.736 F). Hingegen ist eine Berichtigung der unrichtigen Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers an Stelle des Organträgers (Magistrat der Stadt Wien anstatt Gemeinde Wien) zulässig, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides für die Betroffenen nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat ( verst Senat = VwSlg 6.675 F).
13
§ 17 Abs 2 HGB idF BGBl I 1998/158 (Art 11) (jetzt: § 17 Abs 1 UGB) sieht vor, dass ein Kaufmann (jetzt: Unternehmer) in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden kann. Dies gilt nicht in Strafverfahren. Damit hat der Gesetzgeber der restriktiven Rsp des VwGH, wonach die Firma des Kaufmannes (jetzt: Unternehmers) der Name ist, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB; jetzt: § 17 Abs 1 UGB), ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (!), die „Firma“ kann somit nicht Abgpfl sein, eine Berichtigung ist nicht möglich ( = AnwBl 1990/3492 (Arnold) = ÖStZB 1990, 158; vgl auch Thienel ÖJZ 1996, 201, 248; Balthasar/Janda wbl 1993, 78 ff), ein Ende gesetzt.
Vgl auch § 15 Rz 1 ff.