Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 23 Bekanntmachung durch Edikt
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Das Ediktalverfahren in der geltenden Fassung des § 23 besteht unverändert seit der Stammfassung und wurde jenem des § 71 EO nachgebildet. Mit der EONov 2000 wurde für das gerichtliche Exekutionsverfahren die Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei gem § 89j GOG vorgesehen. Es ist daher angezeigt, eine Anpassung an moderne Technologien auch im Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen.
Die AbgEO soll dahingehend geändert werden, dass die Bekanntmachung mit Edikt durch Veröffentlichung auf der Website des BMF erfolgt. Die öffentlichen Bekanntmachungen mit Edikt an der Amtstafel der Abgbeh, die Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aber auch der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde werden dadurch entbehrlich.
Der Anschlag an der Amtstafel der Abgbeh und an der Gemeinde ist vor allem in größeren Städten nicht mehr angezeigt, in diesem Bereich wird über die elektronische Veröffentlichung mit Sicherheit eine größere, auch überregionale, Interessentengruppe angesprochen. Sollte es im Einzelfall zweckmäßiger sein, zusätzlich einen Anschlag an der Gemeindeamtstafel vorzunehmen, soll dies nach Ermessen der Abgbeh von Amts wegen oder auf Antrag weiterhin möglich sein (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 21).
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Die Kosten des Ediktalverfahrens sind als Barauslagen iS des § 26 Abs 4 mit Bescheid vom Abgpfl anzufordern, wenn sie nicht gem § 51 unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden können. Die Gemeinden sind zum Anschlag des Ediktes an ihrer Amtstafel durch § 23 (§ 71 EO) verpflichtet und können daher hiefür kein besonderes Entgelt beanspruchen.
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Das Abgabenexekutionsverfahren ist hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze; daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche sind daher Amtshaftungsansprüche (vgl – auch allgemein – Schragel, AHG3 Rz 93; Vrba/Zechner, AHG 82; Mader in Schwimann/Kodek 4 Band 7 § 1 AHG Rz 38 f; = SZ 60/94; , 1 Ob 1/91 = JBl 1991, 526).
So wurden als amtshaftungsbegründend beurteilt etwa das Unterlassen einer Bekanntmachung eines Versteigerungsediktes bzw beim Freihandverkauf das Unterlassen der Verständigung des Verpflichteten – die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes soll nämlich den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten; auch der Pfandgläubiger ist in den Schutzzweck des § 23 einbezogen ( = JBl 1991, 526; , 3 Ob 2186/96h = RdW 1997, 278; , 8 Ob 20/03d = RdW 2004, 223 ; Mader in Schwimann/Kodek 4 Band 7 § 1 AHG Rz 56, 75) – oder die Auffassung, ein Sicherstellungsauftrag kann bereits dann erlassen werden, wenn bloß abstrakt mit einer Vermögensverminderung beim Abgpfl gerechnet werden muss (vgl = SZ 59/141; Mader in Schwimann/Kodek 4 Band 7 § 1 AHG Rz 75).
Gem § 42 Abs 1 hat die Bekanntmachung der Versteigerung mittels Ediktes zu geschehen, in dem nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen sind. Kann gem § 23 Abs 2 Z 2 die Publikation des Versteigerungsediktes in einer Zeitung für amtliche Kundmachungen namentlich bei geringerem Wert der Exekutionsobjekte unterbleiben, stellt es eine unvertretbare Rechtsansicht dar, dass bei einem Exekutionsobjekt mit einem Schätzwert von S 2 Mio die Publikation unterbleiben könne.
Die Bekanntmachung des Versteigerungsediktes soll nämlich den Parteien, aber auch den sonst Beteiligten Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbotes bieten. Auch der Pfandgläubiger ist in den Schutzzweck des § 23 einbezogen ( = JBl 1991, 526; , 3 Ob 2186/96h = RdW 1997, 278; Mader in Schwimann/Kodek 4 Band 7 § 1 AHG Rz 56, 75).
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Hingegen steht einem Verfahrensfremden kein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu ( = EvBl 1957/266; zum Schutzzweck vgl auch – allgemein – Schragel, AHG3 Rz 130; Mader in Schwimann/Kodek 4 Band 7 § 1 AHG Rz 60 ff, 62).
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Zum Vorliegen etwaiger weiterer Amtshaftungsfälle im Zusammenhang mit dem Abgabenexekutionsverfahren siehe § 34 Rz 4 f, § 36 Rz 3, § 37 Rz 7, § 50 Rz 3.
Amtshaftungsansprüche sind selbstverständlich zivilrechtlich geltend zu machen. Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schadens abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl ; ; ).