Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 48 Erteilung des Zuschlags
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§ 48 idF Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) entspricht im Wesentlichen § 278 EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).
§ 278 EO wurde mit der EONov 1995, und in der Folge mit der EONov 2008 zT neu gefasst.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Änderung des § 48):
Die in § 278 Abs 2 enthaltene Regelung, dass die zu versteigernden Gegenstände nur gegen Barzahlung verkauft werden, ist zu starr. Bei Gegenständen von großem Wert, insb bei Gold- und Silbersachen (s § 274 Abs 1 [§ 43 Abs 2]) kann von Käufern nicht erwartet werden, eine große Summe Bargeld bei sich zu haben. In großen Versteigerungshäusern ist es daher üblich, den Käufern eine Zahlungsfrist einzuräumen. Diese Vorgangsweise soll beim Kauf von hochwertigen Gegenständen im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle auch im Rahmen des Exekutionsverfahrens möglich sein.
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Um allerdings Missbräuche auszuschließen, legt § 48 Abs 3 fest, dass die Gegenstände erst nach Bezahlung dem Meistbietenden zu übergeben sind.
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Die derzeitigen Regelungen über die Übernahme der Gegenstände, die sich in Abs 2 und in § 15 Abs 2 AuktHG befinden, werden zu Abs 2 übernommen; die Regelung (des AuktHG) wird auch auf andere Versteigerungshäuser ausgedehnt.
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§ 278 Abs 4 EO entspricht Abs 3 (§ 48 Abs 4). Neu geregelt wurde die Vorgangsweise bei Nichtzahlung eines gestundeten Kaufpreises.
Ergänzt wird die Regelung des § 278 durch eine Bestimmung, wonach dem Ersteher auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen ist (Anm: dies sieht die AbgEO explizit nicht vor; die Tatsache folgt jedoch aus dem Protokoll [§ 49]) (ErlRV 195 BlgNR 19. GP 53 f).
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Mit § 278 Abs 4 EO idF EONov 2008 (§ 48 Abs 4) soll ermöglicht werden, die Versteigerung einer Sache beim Stand vor dem Meistbot fortzusetzen, wenn sich dieses mangels Barzahlung als nicht real herausstellt. Damit soll zum einen der aus der Praxis berichtete Missstand eingedämmt werden, dass Strohmänner aus dem Dunstkreis des Verpflichteten nicht ernst gemeinte Meistbote abgeben und so die Versteigerung der Sache vorerst hintertreiben. Besteht ein Verdacht in diese Richtung, so soll es möglich sein, den Meistbietenden zur unverzüglichen Barzahlung aufzufordern, um nicht bis zum Ende der Versteigerung zuwarten zu müssen, zu dem sich andere Interessenten möglicherweise bereits verlaufen haben. Zudem soll es dadurch Bietern nicht mehr möglich sein, mit begrenztem Kapital bei mehreren Sachen mitzubieten, um erst am Schluss der Versteigerung zu entscheiden, welche Sachen sie bezahlen und welche Sachen sie mangels Zahlung fahren lassen wollen.
Die unmittelbare Fortsetzung der Versteigerung mit dem vorletzten Gebot vermag zudem ein in der Versteigerung allfällig gewecktes Interesse der Bieter zu bewahren und frustrierenden Neubeginn vermeiden, insb dann, wenn sich die Gebote bereits weiter vom Ausrufungspreis entfernt haben. Eine unmittelbare Fortsetzung der Versteigerung wird nach den Umständen untunlich sein, wenn der Bieter, der das vorletzte Gebot abgegeben hat, die Versteigerung bereits verlassen hat, und auch sonst nicht genügend Bieter verblieben sind, dass – ausgehend von einem früheren Gebot eines anderen Bieters – zumindest ein befriedigender Erlös erzielbar sein wird, sodass ein neuer Versteigerungstermin geboten scheint (ErlRV 295 BlgNR 23. GP 23).
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Beim Zuschlag in einem von der Finanz- oder Zollbehörde durchgeführten Fahrnisexekutionsverfahren handelt es sich, ähnlich wie beim Zuschlag im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend bewegliche Sachen, um einen Vollzugsakt eines Vollstreckungsorgans, der mit einem Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann ( = SZ 60/94; Heller/Berger/Stix 4 II 1140). In Betracht kommt aber eine (entsprechend der Beschwerde gem § 68 EO, die aber nur im Falle schwerer Verletzungen der Verfahrensvorschriften erfolgreich sein kann) Vollzugsbeschwerde (vgl ; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 278; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 625; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 363).
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Der Eigentumserwerb erfolgt – aufschiebend bedingt durch die fristgerechte Zahlung des Meistbotes – mit dem Zuschlag; eines besonderen Übergabeaktes bedarf es nicht ( = SZ 26/281; , 3 Ob 23/87 = SZ 60/29; Mohr in Angst/Oberhammer 3 § 278 EO Rz 8; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 625).
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Partei des Vollstreckungsverfahrens ist nur der Abgpfl als Vollstreckungsschuldner, jedoch nicht ein Bieter oder der Meistbietende. Letzterer erlangt nur dann Parteistellung, wenn er von der Abgbeh mit Bescheid zur Ausfallshaftung gem § 48 Abs 3 herangezogen wird. Der bescheidmäßig festgesetzte Ausfallsbetrag wird gem § 210 BAO mit Ablauf eines Monates nach Zustellung fällig. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine „abgabenrechtliche Angelegenheit“ (§ 1 BAO), so dass auch auf dieses Verfahren die BAO bzw die AbgEO anzuwenden ist.