Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 291d EO
67
Dem LPfG war eine gesetzliche Regelung, wie einmalige Leistungen zu behandeln sind, fremd. Dies Lücke schließt nunmehr § 291d EO.
§ 291d Abs 1 EO erfasst vor allem die Abfertigungen. Die Bestimmung wurde in Anlehnung an die Fassung des § 289e EO, der bis 1940 galt und an dem sich die Rsp weiterhin orientiert hat, aufgenommen.
Grundsätzlich unterliegt der Anspruch auf Abfertigung in demselben Ausmaß der Exekution, wie die durch die Abfertigung ersetzten Bezüge. Der unpfändbare Freibetrag ist daher so zu ermitteln, als ob stattdessen der Bezug für die entsprechende Zahl von Monaten, nach der die Abfertigung nach dem Gesetz zusteht, weitergezahlt würde.
Zweck der Abfertigung ist es, dem Berechtigten die Übergangsphase bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis zu erleichtern und häufig für längere Zeit den Lebensunterhalt zu sichern; demnach drängt sich eine de facto-Gleichstellung mit dem sonstigen Bezug auf. Diese Gleichstellung gilt unabhängig davon, ob die Abfertigung auf einmal oder in Teilzahlungen (siehe § 23 Abs 4 AngG) geleistet wird.
Eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Abfertigungsansprüchen hat nicht zu erfolgen ( = NZ 2001, 368).
Für die Berechnung des unpfändbaren Betrags kommt es darauf an, welches Vielfache des Monatsentgelts dem Verpflichteten auf Grund des Gesetzes als Abfertigung zusteht. In diesem Ausmaß sind die Grundbeträge zu vervielfachen. Die Steigerungsbeträge sind vom überschießenden Mehrbetrag zu berücksichtigen. Diese Summe ergibt den für die gesamte Abfertigung gebührenden unpfändbaren Freibetrag. Wird die Abfertigung in Teilzahlungen geleistet, so ist der so ermittelte Gesamtfreibetrag auf die einzelnen Teilleistungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 32).
67a
§ 291d Abs 1 EO wurde mit BGBl I 2001/98 (3. Abschnitt „2. Euro-Justiz-Begleitgesetz“; Art 49) neu gefasst und mit BGBl I 2003/3 zT geändert.
Auf Grund der gesetzlichen Konzeption der Abfertigungsbestimmungen erhält der Verpflichtete zumeist neben einer Abfertigung auch beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO. Dies ist entweder ein neues Gehalt, eine Pension oder eine Arbeitslosenunterstützung. Erhält der Verpflichtete jedoch mehrere Bezüge, so soll er nicht bessergestellt werden als ein Verpflichteter, der einen Bezug in der Gesamthöhe von diesen Einzelbezügen erhält. Dies wird beim Zusammentreffen einer Abfertigung mit einem neuen Bezug aber nur durch weiteren Verfahrensaufwand und meist auch dann nicht lückenlos erreicht, weil die Zusammenrechnung einen Antrag voraussetzt und vom Drittschuldner erst nach dessen Bewilligung (und Zustimmung) zu beachten ist. Vor Entscheidung über einen solchen Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Um den vom Gesetzgeber angestrebten Zustand ohne unnötigen Verfahrensaufwand zu erreichen, wird nunmehr vorgesehen, dass der Verpflichtete von seiner Abfertigung grundsätzlich nur den unpfändbaren Freibetrag für einen Monat und 3/10 vom Restbetrag für die gesamte Zeit erhält; dies unabhängig davon, ob die Höchstgrenze des vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes überschritten wird, weil in vielen Fällen bei Auszahlung einer Abfertigung die Höchstgrenze bald erreicht wird.
Um dem Verpflichteten ausreichend Zeit zu dieser Antragsstellung zu verschaffen, darf der Drittschuldner den pfändbaren Betrag erst nach vier Wochen auszahlen (175/ME 21. GP 47).
67b
Mit BGBl I 2003/31 wurde diese den Pfändungsschutz für Abfertigungen und sonstige einmalige Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelnde Bestimmung klarer gefasst. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die derzeitige Regelung ist auf die nach dem BMSVG zustehenden Abfertigungen nicht anwendbar, weil sich in diesem Fall die Abfertigung nicht auf eine Anzahl von Monaten zurückführen lässt. Um entsprechend dem Zweck der Regelung dem Verpflichteten einen annähernd gleich hohen Pfändungsschutz zukommen zu lassen, wird Abs 1 um eine Sonderbestimmung für Abfertigungen nach dem BMSVG ergänzt. Es wird festgelegt, dass sich die Höchstberechnungsgrundlage, ab der alles pfändbar ist, ab dem vierten Jahr pro Beitragsjahr um ein Drittel erhöht. Dies leitet sich aus der Annahme ab, dass eine Abfertigung in Höhe eines Jahresentgelts nach etwa 35 Jahren erreicht wird und somit pro Jahr ein Abfertigungsanspruch in Höhe eines Drittels eines Monatsentgelts erworben wird. Mit dieser Regelung wird somit der für Abfertigungen derzeit bestehende Pfändungsschutz auf Abfertigungen nach dem BMSVG übertragen.
Überdies wird die in der Praxis unterschiedlich beantwortete Frage, ob auch Kündigungsentschädigungen zu den Beendigungsansprüchen gehören, verneint (ErlRV 39 BlgNR 22. GP 24). Kündigungsentschädigungen sind als laufendes Entgelt zu behandeln ( Oberhammer in Angst/Oberhammer 3 § 291d EO Rz 1; Markowetz/Resch/Schernthanner/Laschober in Deixler-Hübner § 291d EO Rz 12).
Mit der EONov 2005 wurde § 292 Abs 4 EO klargestellt: Nach dieser Bestimmung hat dem Verpflichteten bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen mindestens der halbe Grundbetrag zu verbleiben. Das Gesetz kennt jedoch einen allgemeinen Grundbetrag und einen erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Es wird auf § 291a Abs 1 EO verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der allgemeine Grundbetrag und nicht der erhöhte allgemeine Grundbetrag gemeint ist. Wird Exekution wegen Unterhaltsansprüchen geführt, so ist das Existenzminimum geringer und damit auch der Grundbetrag. Es wird auf § 291b Abs 2 EO verwiesen, der wiederum auf § 291a EO weiter verweist. Nicht geregelt ist, ob damit auf § 291a Abs 1 oder Abs 2 EO verwiesen wird, somit auf den allgemeinen oder den erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Der in Abs 4 EO enthaltene Verweis ist daher durch Erwähnung des allgemeinen Grundbetrags und der Verweis auf § 291b Abs 2 EO ist durch dessen weitere Bezugnahme auf § 291a Abs 1 EO zu konkretisieren (ErlRV 928 BlgNR 22. GP 10).
68
Bezieht der Verpflichtete neben der Abfertigung ein weiteres Einkommen, dann kann eine Zusammenrechnung nach § 292 EO erfolgen.
69
§ 291d Abs 1 EO erfasst auch die der Abfertigung vergleichbare Überbrückungshilfe nach dem HGG und gilt auch für die Urlaubsabfindung und die Urlaubsentschädigung. Die Ansprüche auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung treten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Urlaubsentgeltanspruchs, der nunmehr wie ein sonstiger Entgeltanspruch beschränkt pfändbar ist. Diese Ansprüche unterliegen daher in demselben Ausmaß der Exekution, wie die durch sie ersetzten Bezüge.
Der Pfändungsschutz der Abfertigung ist daher auch für die Urlaubsabfindung und die Urlaubsentschädigung maßgebend. Wenn diese Beträge geringer als ein Monatsbezug sind, so ist der entsprechende Teil des unpfändbaren Freibetrags zugrunde zu legen. Ein besonderer Pfändungsschutz empfiehlt sich deshalb, weil für den Zeitraum, für den eine Urlaubsabfindung oder eine Urlaubsentschädigung gewährt wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 32).
70
§ 291d Abs 2 EO enthält eine Regelung für einmalige Leistungen, die kraft Gesetzes wiederkehrende Forderungen ersetzen oder gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Forderung besteht, insb Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Neben den im Gesetz beispielsweise erwähnten Leistungen fallen auch die Witwenbeihilfe und das Bergmannstreuegeld darunter. Für diese ist mangels einer Bemessung nach Monatsbezügen der letzte Halbsatz maßgebend, wonach der unpfändbare Freibetrag für einen Monat gebührt (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 32).
71
§ 291d Abs 3 EO enthält einen Auffangtatbestand für einmalige Leistungen, die beschränkt pfändbare Forderungen iS des § 290a EO sind. Im Katalog dieser Forderungen sind nämlich auch einmalige Leistungen enthalten (Z 3, Z 10). Dies trifft vor allem auf vertragliche Abfindungen für gesetzliche Unterhaltsleistungen (zB im Rahmen eines Scheidungsvergleichs) sowie auf Abfindungen für Schadenersatzrenten zu. Es würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, für diese Abfindungen keinen Pfändungsschutz zu gewähren. Eine konkrete Bestimmung des (un)pfändbaren Betrags hat das Gericht nicht bei Bewilligung der Exekution, sondern bei einem Antrag nach § 292k Abs 1 Z 2 EO vorzunehmen (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 32 f); eine derartige Bestimmung kennt aber die AbgEO nicht.
§ 291d Abs 3 EO ist zB anwendbar auf Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt ( = NZ 2001, 368).
72
Der 13. und 14. Monatsbezug sowie die Jubiläumsgelder sind keine einmaligen Leistungen iS des § 291d EO. Zu deren Behandlung siehe oben § 290b EO, Rz 40 ff (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 33).
73
Im Fall des Zusammentreffens mehrerer einmaliger Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, ist der unpfändbare Freibetrag gesondert je einmaliger Leistung zu berechnen (vgl OLG Wien , 7 Ra 182/97d = ARD 4889/37/97; Andexlinger/Spitzl RdW 1992, 151; ggt Mohr RdW 1991, 207 ff).