Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 54 Kontenschutz
1
§ 54 übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich § 292i EO, dessen Abs 1 und Abs 3 wiederum dem § 850k dZPO nachgebildet sind. § 850k Abs 3 dZPO über vorläufige Maßnahmen erschien jedoch nicht erforderlich und wurde daher nicht übernommen.
§ 54 (§ 292i EO) ist erforderlich, um zu erreichen, dass der Verpflichtete den Pfändungsschutz geltend machen kann. Dies wäre bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 37).
Ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben sollen den Pfändungsschutz wirksamer gestalten als die bisherige analoge Anwendung des LPfG (vgl ).
Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Abgpfl mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet (vgl Feil 5 § 292i Rz 1; ; ).
Um zu verhindern, dass durch Pfändung des auf Bankkonten durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen, wie gem § 290a EO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis sowie die vom AMS geleisteten Arbeitslosengelder, Notstandshilfen und Überbrückungshilfen, bestehenden Guthaben der Pfändungsschutz des § 291a EO, wonach dem Abgpfl das Existenzminimum als unpfändbarer Freibetrag zu verbleiben hat, unterlaufen oder das Existenzminimum gepfändet wird, bestimmt § 54 (gleichlautend § 292i EO), dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontenschutz gewährt wird ().
1a
Um dem Abgpfl die Geltendmachung des Pfändungsschutzes zu ermöglichen, der bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben wäre, ordnet § 54 Abs 2 an, dass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge erst 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbescheides an ihn leisten oder hinterlegen darf. Dadurch soll dem Abgpfl Zeit eingeräumt werden, um einen Antrag nach § 54 Abs 1 zu stellen.
1b
Dieser Antrag auf Kontenschutz ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht (; , 9 Ob 22/18b). Für gewöhnlich wird er nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ins Leere gehen, da durch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den betreibenden Gläubiger die Pfändung erloschen ist (LG Feldkirch , 3 R 340/12s; ).
Bei dem der E , zugrunde liegenden Sachverhalt brachte der Abgpfl den Antrag auf Kontenschutz gem § 54 Abs 1 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bei der Abgbeh ein; das BFG ging davon aus, der Umstand, dass seitens der drittschuldnerischen Bank die Überweisung der gepfändeten Guthaben erst zeitlich danach erfolgte, ändert jedoch nichts daran, dass die gegenständliche Pfändung erloschen ist.
1c
Über die laufende Zahlungsperiode hinausgehende Rücklagen, die der Schuldner gebildet hat, sind hingegen nicht geschützt (Spenling ÖJZ 2000, 18; ; ). Die Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 54 Abs 1 (§ 292i EO) erfolgt dergestalt, dass dem Schuldner der Teil seines Guthabens auf dem Girokonto zu verbleiben hat, das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil seiner Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (Neumayr in ZellKomm3 § 292i EO Rz 1; Markowetz/Resch in Deixler-Hübner § 292i EO Rz 9; = EvBl 2019/31 [Mohr]; ; ). § 54 Abs 1 (§ 292i EO) geht davon aus, dass der Schuldner seine Lebenshaltungskosten während der Auszahlungsperiode mehr oder weniger gleichförmig bestreitet (vgl dazu Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 75 f); längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fallen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO ( Oberhammer in Angst/Oberhammer 3 § 292i EO Rz 2; ). Mit dem Abstellen auf den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin hat der Gesetzgeber mit § 54 Abs 1 (§ 292i EO) eine dem – zum Zeitpunkt vor der Nov BGBl I 2005/161 (bzw EO-Nov 1991) noch in Geltung gestandene – § 29 Z 7 (§ 251 Z 7 EO) vergleichbare Regelung geschaffen (vgl Eder, Schuldnerschutz 74; ). Auf den Zeitpunkt der Überweisung der Beträge auf das Konto kommt es dabei nicht an ( Oberhammer in Angst/Oberhammer 3 § 292i EO Rz 4; ).
2
Unter die beschränkt pfändbaren Forderungen fallen neben den beschränkt pfändbaren Geldforderungen iS des § 290a EO etwa auch die beschränkt pfändbaren einmaligen Leistungen nach § 291d EO (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 37), also auch die Abfertigung; Beobachtungszeitraum für den Umfang des Kontenschutzes der Abfertigung ist jener Zeitraum, der sich ab der Überweisung der Abfertigung aus der Zahl der Monats-, Wochen- oder Tagesbezüge ergibt, aus denen sich die Höhe der Abfertigung nach dem Gesetz errechnet (Spenling ÖJZ 2000, 17 f).
3
§ 54 (§ 292i EO) dient dem Schutz des Abgpfl bei bargeldlosem Zahlungsverkehr. Diese Bestimmung beugt der Gefahr vor, dass das dem Abgpfl auf sein Konto (unter Berücksichtigung einer erfolgten Pfändung beschränkt pfändbarer Geldforderungen) ausgezahlte Existenzminimum neuerlich gepfändet wird ( Neumayr in ZellKomm3 § 292i EO Rz 1).
Werden aber Zahlungen Dritter auf das Konto des Abgpfl geleistet, ohne dass der Rechtsgrund der Zahlung bekannt ist, sind diese zur Gänze pfändbar ().
4
Zum Verbot der Aufrechnung des kontoführenden Kreditinstitutes mit Kreditforderungen gegen ein Guthaben auf dem Gehaltskonto vgl § 64 Rz 4.
5
Dem Zweck des Pfändungsschutzes des Existenzminimums entspricht bei der Fahrnisexekution auch die Bestimmung des § 29 Z 5, wonach bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht, unpfändbar ist.