Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 40 AbgEO
IdF BG BGBl I 2016/117 (Art 11) und BGBl I 2019/104 (Art 6).
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Nach dem Muster des § 271 EO kann auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren ein Antrag auf Übernahme des gepfändeten Gegenstandes zu einem den Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigenden Betrag durch das FA gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.
Die bisherige 8-Tages-Frist vor Versteigerungstermin, bis zu dem ein Übernahmsantrag gestellt werden kann, wird ebenso wie die Dreitagesfrist des § 50 Abs 1 im Hinblick auf den Antrag zur Vornahme eines Freihandverkaufes einheitlich in eine 14-tägige Frist geändert, um – entsprechend der korrespondierenden Bestimmungen der §§ 271 und 271a EO – auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen praktikablen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung zu schaffen (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 22).
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Das FA darf einem Übernahmsantrag nur stattgeben, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich
rechtzeitige Antragstellung, also mindestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin; zur Fristenberechnung siehe §§ 108 ff BAO;
gleichzeitige Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes.
Die Sicherheitsleistung erfolgt primär durch Erlag von Geld oder von inländischen Wertpapieren, die sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen eignen, und nur in Ermangelung solcher durch Erlag von anderen inländischen, an einer Börse notierten Wertpapieren, die nach Ermessen der Abgbeh genügende Deckung bieten; die Abgbeh kann auch Einlagebücher einer inländischen Kreditunternehmung als Sicherheitsleistung zulassen (§ 222 Abs 1 BAO).
Mit dem Erlag bei der Abgbeh wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt (§ 222 Abs 2 BAO).
Subsidiär kann eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück, mittels einer Bankgarantie, durch zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB), durch Verpfändung von Bankdepots oder durch Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige inländische Schuldner erfolgen (§ 222 Abs 3 BAO).
Verpflichtung zur Zahlung eines Übernahmspreises von mindestens fünf Viertel des Schätzungswertes und zur Tragung aller Kosten;
Zustimmung allfällig weiterer Pfandgläubiger, sofern deren Befriedigung aus dem Übernahmspreis zweifelhaft erscheint. Liegt ein Übernahmsantrag vor, wird die Abgbeh nach Einsichtnahme in das Pfändungsregister zunächst festzustellen haben, ob die der Abgbeh im Range nachstehenden Gläubiger aus dem Übernahmspreis zur Gänze befriedigt werden können. Erscheint dies zweifelhaft, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Pfandgläubiger der Übernahmsantrag bewilligt werden.
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Selbst wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abgbeh den Antrag abweisen, zB weil sie der Ansicht ist, dass durch eine öffentliche Versteigerung ein höherer Erlös erzielt werden kann. Über den Übernahmsantrag ist mit Bescheid abzusprechen, der dem Antragsteller, dem Abgpfl und allfällig anderen Gläubigern zuzustellen ist. Sofern der Bescheid von mehreren angefochten wird, sind Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (§ 267 BAO), weil die Entscheidung darüber gem § 281 BAO nur einheitlich getroffen werden kann und für und gegen die gleichen Personen wirkt. Sollte gegen einen Bewilligungsbescheid Beschwerde eingelegt werden, wird von der Ermächtigung des § 40 Abs 2 Gebrauch zu machen und das Verkaufsverfahren aufzuschieben sein.
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Wird der festgesetzte Übernahmspreis nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, so ist die geleistete Sicherheit für verfallen zu erklären. Dadurch wird die erteilte Genehmigung zur Übernahme hinfällig. Allfällige, den Sicherheitsbetrag übersteigende Zahlungen sind dem Antragsteller zurückzugeben. Der geleistete Sicherheitsbetrag gilt als Teil des Verkaufserlöses und unterliegt der nach Abschluss des fortzusetzenden Versteigerungsverfahrens durchzuführenden Erlösverteilung (§ 51); vgl dazu auch Mini in Deixler-Hübner § 271 EO Rz 12.
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Ein Anspruch auf Gewährleistung nach den § 922 ff ABGB steht (auch) dem Übernehmer nicht zu (§ 37 Abs 5; vgl § 37 Rz 12 f).
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Die Ausführungen zum Eigentumserwerb beim Verkauf aus freier Hand (oben § 37 Rz 10 f) gelten hier sinngem.