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Die Abgabenexekutionsordnung
Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 292e EO

Liebeg

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§ 10 Abs 2 LPfG enthielt eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers, wonach im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Empfänger der Arbeitsleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet gilt, wenn der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 2 USchG. Es handelt sich hierbei um eine Sonderbestimmung für die Fälle, dass der Verpflichtete zu Unterhalt verpflichtet ist und Arbeitsleistungen für bestimmte nahe Angehörige erbringt.

Dem Anwendungsbereich des § 2 USchG war jedoch durch § 291 EO (aF), wonach der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) nur pfändbar ist, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, weitgehend – und zwar für die Mitarbeit beim Ehegatten – der Boden entzogen worden. War der Drittschuldner also Ehepartner eines Verpflichteten und war weiters ein (allfälliger) Anspruch nach § 98 ABGB nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden, dann war die Pfändung von fiktivem Lohneinkommen bis zur EONov 1991 nicht möglich ( = ÖStZB 1994, 680; zur Problematik der – nunmehrigen – Pfändbarkeit des Anspruchs auf Abgeltung iS des § 98 vgl auch Zechner, Forderungsexekution 26).

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Diese verschiedenen und miteinander nicht in Einklang zu bringenden Bestimmungen sollen zu einer zusammengefasst werden.

Die Materialien (916 BlgNR 14. GP) führen zur sehr beschränkten Pfändbarkeit des Abgeltungsanspruchs aus, dass das besondere Wesen dieses Anspruchs als eines in den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe wurzelnden vermögensrechtlichen Anspruchs nach einer besonderen Regelung der Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, der Anspruch übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, verlangt. Es soll daher offenbar nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute eingegriffen werden, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht. Auf das Verhältnis des § 291 EO zu § 10 Abs 2 LPfG gehen die Materialien nicht ein. Im Gegensatz dazu ist es jedoch kaum zu rechtfertigen, dass es für die Gläubiger einen Unterschied machen soll, ob ihr Schuldner bei seinem Ehegatten mitarbeitet, ob er mit diesem einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob er schließlich Arbeitnehmer eines Dritten ist. In die gleiche Richtung weist auch die Handhabung der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des im Erwerb des anderen mitwirkenden Ehegatten. Erhält dieser nämlich bereits neben seinem Unterhalt laufend eine Abgeltung, so wird – und dies entspricht auch der vom JA zum Ausdruck gebrachten Meinung – diese Abgeltung wie „eigene Einkünfte“ iS des § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB zu behandeln sein. Da somit dem Abgeltungsanspruch ein Vergütungscharakter zukommt, ist eine Gleichbehandlung mit dem Arbeitseinkommen gerechtfertigt. Aus diesen Gründen wurde die Sondervorschrift des § 291 EO beseitigt (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 35 f).

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Bei der neuen Bestimmung wird weiters berücksichtigt, dass dem Schutz des Unterhalts von minderjährigen Unterhaltsberechtigten die Bestimmungen des UVG dienen, wonach Unterhaltsvorschuss zu gewähren ist. Deshalb soll die Rechtsposition von Drittschuldnern, die mit der gegen den Verpflichteten betriebenen Unterhaltsforderung nichts zu tun haben, nicht weiter als nötig eingeschränkt werden (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 36).

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Die Bestimmung des § 292e EO hat daher überwiegend § 10 Abs 2 LPfG zum Vorbild. Im Einzelnen ist zur Regelung Folgendes zu sagen (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 36 f):

  • Die bisher in § 2 USchG vorgesehene Voraussetzung, dass Dienste im Haushalt oder Betrieb geleistet werden, wurde weit ausgelegt, sodass auch derzeit kein Unterschied zu § 10 Abs 2 LPfG besteht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist daher entbehrlich.

  • Ebenso wurden die Begriffe „ständiges Verhältnis“ in § 10 Abs 2 LPfG und „regelmäßige Dienste“ in § 2 USchG gleich, und zwar derart ausgelegt, dass es sich nicht um Gelegenheitsarbeiten handeln darf ( Heller/Berger/Stix 4 III 2079).

  • Nicht einhellig wird die Frage beantwortet, ob die Pfändung nach § 10 Abs 2 LPfG ex nunc wirkt oder ob auch auf Rückstände Exekution geführt werden kann ( Heller/Berger/Stix 4 III 2081). § 2 USchG legt hierbei fest, dass ein der ortsüblichen Entlohnung entsprechendes Entgelt vom Tag der Pfändung an als vereinbart gilt. War dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht schon früher bekannt, so gilt das Entgelt bereits vom Tag der erlangten Kenntnis als vereinbart.

    Da eine Absicht der Gläubigerbenachteiligung nicht erforderlich ist und überdies – pünktliche Zahlung des Arbeitseinkommens vorausgesetzt – auch eine Exekution auf rückständige Arbeitsentgelte eher selten sein wird, wurde im Gesetz einheitlich festgelegt, dass das Entgelt ab dem Zeitpunkt der Pfändung (Zustellung des Zahlungsverbots) als vereinbart gilt.

  • Die Härteklausel entspricht weitgehend dem § 10 Abs 2 LPfG. Die in § 2 USchG festgelegte Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf, wurde kraft Größenschlusses auf § 10 Abs 2 LPfG ausgedehnt. Diese Voraussetzung war daher zusätzlich zu § 292e EO zu übernehmen.

  • Die in § 2 USchG – nicht aber in § 10 Abs 2 LPfG – vorgesehene Bestimmung, wonach sich der Drittschuldner weder auf eine Vorauszahlung des Entgelts berufen, noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende Gegenforderungen aufrechnen kann, wurde nicht beibehalten. Die Regelung des § 293 Abs 3 EO ist ausreichend. Ein weitergehender Schutz für Unterhaltsgläubiger ist nicht notwendig. Ein solcher würde zu einer gleichheitswidrigen Verschiedenbehandlung mit den (nur) unter § 293 Abs 3 EO fallenden Lohnforderungen führen, wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten tatsächlich Arbeitgeber ist und mit ihm einen angemessenen Lohn vereinbart hat. In diesem Fall wären nämlich nicht die Regelungen über den fingierten Lohnanspruch und den dazu normierten Einwendungsausschluss anzuwenden, sondern § 293 Abs 3 EO ( = SZ 46/49).

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Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Geldleistung, gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Bei der Bemessung des Entgelts ist insb auf die Art der Arbeitsleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners Rücksicht zu nehmen, wobei die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners nicht beeinträchtigt werden darf.

Über den Bestand und die Höhe der Ansprüche iS des § 292e EO kann nur im Drittschuldnerprozess entschieden werden (vgl Feil 5 § 292e EO Rz 4 mwN).

Hat sich ein Verpflichteter bereit erklärt, die verantwortungsvolle und arbeitsintensive Tätigkeit des Geschäftsführers für die bloße Chance einer allfälligen Gewinnbeteiligung durchzuführen, vermag die Tatsache, dass unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Gewinnbeteiligung erzielt werden kann, nichts daran zu ändern, dass bis zur tatsächlichen Erzielung eines Entgelts die Arbeitsleistung vorläufig unentgeltlich bzw gegen ein geringfügiges Entgelt in Form eines Naturalbezuges – nämlich die Zurverfügungstellung eines Zimmers mit Dusche und WC – erbracht wird.

Verfügt der Verpflichtete über keinerlei sonstiges Einkommen und geht er keiner sonstigen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach, ist der Schluss zwingend, dass er von „Spesen“ lebt.

Da der Aufwand für persönliche Haushaltsführung und persönliche Bedarfsgüter üblicherweise nicht über Spesen abgedeckt wird, ist davon auszugehen, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil dieses Spesenbudgets als verdecktes Entgelt anzusehen ist und es sich bei den Spesenbelegen jedenfalls zum Teil um Scheinbelege für die Buchhaltung handelt. Im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger muss daher ein durchschnittliches Geschäftsführerentgelt als vereinbart gelten, wobei an Fremdgeschäftsführer in derartigen Positionen üblicherweise Gehälter von über S 30.000,00 netto bezahlt werden (OLG Wien , 32 Ra 143/92 = ARD 4451/21/93).

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Auch ein als Aufwandsentschädigung verschleiertes Entgelt iS des § 292e EO ist nur beschränkt pfändbar und der unpfändbare Freibetrag gem § 291a EO darauf anzuwenden (OLG Wien , 33 Ra 61/94 = ARD 4610/10/94).

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Leistungen, die sich noch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach der nunmehrigen Rechtslage keinen Entgeltanspruch nach § 292e EO. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, kommt § 292e EO nach seinem klaren Wortlaut zum Tragen ( = infas 1999 A 109; Fink/Schmidt/Kurzböck, Lohnpfändung3 132).

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