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Die Abgabenexekutionsordnung
Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 2 AbgEO

Liebeg

IdF der BG BGBl 1963/5, BGBl I 2009/20 (Art 2)
und BGBl I 2019/104 (Art 6).

1

Der durch die Nov BGBl 1963/53 neugefasste § 2 regelt aus Gründen der besseren Übersicht den Anwendungsbereich der AbgEO auf dem Gebiet der von den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben (dieser Anwendungsbereich war im § 1 idF vor der Nov BGBl 1963/53 geregelt). Ebenso ersetzt § 2 den bisherigen § 83, indem den Bedürfnissen der Praxis entsprechend im § 2 Abs 1 klargestellt wird, dass das ganze BG, sohin insb das neugefasste I. Hauptstück über den Anwendungsbereich der AbgEO und die Vollstreckungsarten, sowie das unverändert gebliebene III. Hauptstück und das neue IV. Hauptstück von den Abgbeh der Länder und Gemeinden sinngem anzuwenden sind, und zwar nach Maßgabe der im § 2 Abs 2 näher umschriebenen Abweichungen (vgl ErlRV 12 BlgNR 10. GP 5).

2

Die AbgEO gilt daher sinngem auch in den Angelegenheiten der von den Abgbeh der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche (vgl auch = ÖStZB 1991, 144).

Die AbgEO war auf dem Gebiet der Abgabenerhebung das einzige BG, das eine einheitliche für Bund, Länder und Gemeinden geltende Regelung trifft. Hingegen galten für das gesamte übrige Abgabenverfahren unterschiedliche Vorschriften, je nachdem ob dieses Verfahren vor einer Abgbeh des Bundes oder vor einer Abgbeh eines Landes bzw einer Gemeinde abgewickelt wurde. Die BAO galt lediglich für das Verfahren vor den Abgbeh des Bundes; im Verfahren vor den Abgbeh der Länder und Gemeinden waren die jeweiligen LAO – diese waren aber im Wesentlichen inhaltsgleich mit der BAO –, und zwar auch subsidiär zur AbgEO, anzuwenden.

Das AbgVRefG (Art 1), sieht vor, dass die BAO auch in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgbeh des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind, gilt (vgl dazu auch Ritz § 1 BAO Rz 15 ff; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 15 f).

Ziel des AbgVRefG ist die weitgehende Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Abgaben des Bundes. Das Ziel der Vereinheitlichung sowie die Erforderlichkeit sachlicher Rechtfertigungen sprechen dafür, dass unterschiedliche Regelungen für Bundesabgaben einerseits und für Landes- und Gemeindeabgaben andererseits nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Vor allem im Interesse der Rechtssicherheit (insb für die Abgbeh und für die Abgpfl) sowie um die Verwendung der Judikatur (zB Suche in Rechtsinformationssystemen und in der Fachliteratur) nicht zu erschweren, erfolgt die legistische Umsetzung der Vereinheitlichung im Wege einer Novellierung der Bundesabgabenordnung (BAO). Dies geschieht vor allem durch die Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Landes- und Gemeindeabgaben sowie durch solche Abgaben betreffende Sonderregelungen (vgl ErlRV 38 BlgNR 24. GP 1 f; „einheitliches Abgabenverfahrensrecht“, wobei aber von ihrem Inhalt her zahlreiche Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar sind, wie zB solche, die nur das BMF oder bestimmte Bundesabgaben betreffen; vgl dazu Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 15; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 1 Anm 20 und 22).

§ 2 Abs 1 letzter Satz idF BG BGBl I 2009/20 (Art 2) bestimmt, dass die BAO auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden ist, soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt. Diese Änderung des § 2 Abs 1 berücksichtigt, dass ab die BAO an Stelle der landesgesetzlichen Abgabenvorschriften im Vollstreckungsverfahren anzuwenden ist (ErlRV 38 BlgNR 24. GP 15). Nach § 2 Abs 1 zweiter Satz EG-VAHG (jetzt: § 1 Abs 5 EU-VAHG; vgl auch § 10 Abs 2 EU-VAHG) richtet sich das Verfahren (die Vollstreckung im Wege des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens) nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses BG nicht etwas anderes bestimmt (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, Handbuch 14; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 1 Anm 17).

Der einheitliche Vollstreckungstitel iS des § 10 Abs 1 EU-VAHG iVm Art 12 Abs 1 der BeitreibungRL 2010/24/EU stellt keinen (rechtsmittelfähigen) Bescheid dar; er entspricht einem Rückstandsausweis, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (; , RV/7103106/2020).

3

Auf Landesebene gelten anstelle der ehemaligen LAO nachstehende Abgaben(verwaltungs)bestimmungen, die iS des AbgVRefG ua Bestimmungen enthalten, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insb zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind:

  • Wien:

    Gesetz vom betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgbeh der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO); mit LGBl 2009/58 wurde der Titel geändert auf: Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), zuletzt geändert durch LGBl 2018/71 und zeitlich mit befristet durch LGBl 2020/64 (2. COVID-19-Abgabenänderungsgesetz).

  • Niederösterreich:

    NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009), zuletzt geändert durch LGBl (3400-1 – 1. Novelle) 2013/69.

  • Burgenland:

    Gesetz vom über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Burgenländisches Abgabengesetz – Bgld AbgG), LGBl 2010/14, zuletzt geändert durch LGBl 2013/79.

  • Salzburg:

    Gesetz vom über die Einrichtung des Landesabgabenamtes, über die sachliche Behördenzuständigkeit in Verfahren betreffend die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und zur Erlassung von bestimmten besonderen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen (Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz – ABehStraG), LGBl 2009/118, zuletzt geändert durch LGBl 2013/107.

  • Oberösterreich:

    Landesgesetz, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den oö Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (Oö Abgabengesetz – Oö AbgG), LGBl 2009/102 (Art I), zuletzt geändert durch LGBl 2017/95.

  • Steiermark:

    Gesetz vom , mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz – StAbgG) erlassen wird, LGBl 2010/12, zuletzt geändert durch LGBl 2013/87.

  • Kärnten:

    Gesetz über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten (Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG), LGBl 2010/42 (Art I), zuletzt geändert durch LGBl 2017/43.

  • Tirol:

    Gesetz vom über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TAbgG), LGBl 2009/97, zuletzt geändert durch LGBl 2020/46.

  • Vorarlberg:

    Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz – AbgG), LGBl 2009/56, zuletzt geändert durch LGBl 2018/34 und zeitlich mit befristet durch LGBl 2020/19 (COVID-19-Sammelnovelle).

4

Die Vorschriften, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der durch die FA (Abgbeh des Bundes) geführten Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren an die Bedürfnisse des Verfahrens zur Vollstreckung und Sicherung der durch eigene Organe der Länder und Gemeinden eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben anzupassen, beziehen sich zunächst auf die Person des betreibenden Gläubigers. Diese Rechtsstellung hat das Land bzw die Gemeinde (der Gemeindeverband), dessen (deren) Abgabe den Gegenstand des Verfahrens bildet. Als Vollstreckungsbehörden kommen bei den Landesabgaben nach den landesrechtlichen Vorschriften teils eigene Organe der Länder (Landesabgabenämter), teils die BVB, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtmagistrate, in Betracht. Bei den Gemeindeabgaben sind die Gemeinden selbst zur Vollstreckung und Sicherung ihrer Abgaben berufen. Die Gemeinden – nicht auch der Magistrat von Statutargemeinden – haben aber auch die Möglichkeit, die zuständige BVB um die Durchführung der Vollstreckung zu ersuchen (§ 2 Abs 2 lit b; vgl auch die Erläut zu § 5).

5

Im Einzelnen sind folgende Abgbeh der Länder und Gemeinden vorgesehen:

Abgbeh der Länder sind, soweit die materiellen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, die Landesabgabenämter (§ 5 NÖ ABOG 2009; § 2 Z 1 Sbg ABehStraG), die Dienststelle für Landesabgaben beim Amte der Kärntner Landesregierung (§ 2 lit a sublit aa) K-AOG), das Amt der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Bgld AbgG); die Landesregierung (§ 2 Abs 1 Z 1 Oö AbgG; § 3 Abs 2 StAbgG; § 4 Abs 1 TAbgG§ 4 Vbg AbgG).

Als Rechtsmittelinstanz kommt das jeweilige (Landes)Verwaltungsgericht in Betracht.

Im Rahmen der „mittelbaren Landesverwaltung“ (des den Gemeinden übertragenen Wirkungsbereiches) sind die Bürgermeister die sachlich zuständigen Abgbeh (Art 119 Abs 2 B-VG; zB § 2 Abs 1 Z 4 Oö AbgG; § 6 NÖ ABOG 2009 iVm § 39 Abs 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-0 (Wv).

Als Rechtsmittelinstanz kommt das jeweilige (Landes)Verwaltungsgericht in Betracht.

Abgbeh der Gemeinden sind, soweit die materiellen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, in erster Instanz generell die Bürgermeister, in zweiter Instanz grundsätzlich (vgl zB § 31 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl 2001/36: „sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.“) der Gemeinderat (§ 4 Abs 2 Bgld AbgG; § 2 Abs 1 Z 2 lit b AbgG iVm § 95 Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl 1990/91; § 3 Abs 2 2. Satz StAbgG iVm § 93 Abs 1 Stmk Gemeindeordnung 1967, LGBl 1967/115, der Gemeindevorstand iVm § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973, Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-0 (Wv) oder der Gemeindevorstand (§ 2 lit b sublit bb) K-AOG; § 13 TAbgG iVm § 31 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl 2001/36; § 34 Abs 6 Z 1 Sbg Gemeindeordnung 1994, LGBl 1994/107 (Wv) – der Gemeindevorstand führt gem § 18 Abs 1 lit b leg cit die Bezeichnung „Gemeindevorstehung“) oder die Abgabenkommission (§ 5 Vbg AbgG).

Als Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide 2. Instanz der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich kommt das jeweilige (Landes)Verwaltungsgericht in Betracht.

In Wien ist als Abgbeh der Magistrat zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes anordnen (§ 4 WAOR). Über Rechtsmittel entscheidet grundsätzlich das BFG (§ 5 WAOR).

Die Zuständigkeit bei Gemeindeverbänden (Art 116a B-VG; vgl zB Nö GemeindeverbandsG, LGBl 1600-3; Oö GemeindeverbändeG, LGBl 1988/51; Bgld GemeindeverbandsG, LGBl 1987/20) und Statutarstädten (vgl zB Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl 1966/47; Eisenstädter Stadtrecht, LGBl 1965/38; Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl 1975/53, vgl aber auch § 2 Abs 1 Z 3 und Z 5 Oö AbgG; Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 1992/7; Statut für die Stadt Wels. 1992 LGBl 1992/8) richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Organisationsvorschriften. Auf diese kann hier nicht näher eingegangen werden.

Die genannten Abgbeh sind zugleich Vollstreckungsbehörden, sofern nicht Sondervorschriften bestehen.

6

Den Vollstreckungsbehörden obliegen bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben die Aufgaben, die im Bereich der durch die FA (jetzt: Abgbeh des Bundes) eingehobenen Abgaben den FA (jetzt: Abgbeh des Bundes) übertragen sind.

Bei Zusammentreffen eines von einer solchen Vollstreckungsbehörde erworbenen Pfandrechts mit einem gerichtlichen Pfandrecht gelten jedoch seit der Nov BGBl I 2019/104, Art 6 (FORG), § 85 Abs 4 (bisher Art III § 9 Abs 1 V BGBl 1949/157 [AbgEO-DV]), § 2 V BKA , BGBl 1949/159, § 568 Geo (vgl § 79 Rz 7 ff).

7

Da ferner manche Vorschriften über Gemeindeabgaben als Grundlage für die Vollstreckung statt des förmlichen Rückstandsausweises nur mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge vorsahen bzw vorsehen können (zB § 10 Sbg BenützungsgebührenG, LGBl 1963/31; § 27 Sbg AbfallG 1991, LGBl 1991/65), werden auch solche Zahlungsaufträge – analog der Bestimmung des § 1 Z 13 EO – nach § 2 Abs 2 lit d als Exekutionstitel zur Einbringung von Landes- und Gemeindeabgaben anerkannt.

Ein Zahlungsauftrag kann aber nur dann im Exekutionsverfahren als Exekutionstitel verwendet werden, wenn er alle Merkmale eines Bescheides enthält; dies deshalb, weil jedem Vollstreckungsverfahren ein bescheidmäßiges, einem Rechtsmittelverfahren zugängliches Leistungsgebot vorangehen muss. Wird sodann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, wird die als Bescheid ausgestattete Zahlungsaufforderung mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen und ist damit Exekutionstitel. In seiner Eigenschaft als Exekutionstitel kommt dem Zahlungsauftrag aber kein Bescheidcharakter mehr zu, wie auch ein auf gleicher Stufe stehender Rückstandsausweis kein Bescheid ist ( 984/53 = VwSlg 1.254 F).

Einer formlosen Zahlungsaufforderung, die der Einhebung eines bereits festgesetzten Abgabenanspruches dient, kommt kein Bescheidcharakter zu; ein Rechtsmittel gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist unzulässig und zurückzuweisen (vgl ; ; ; ).

Allerdings haben auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Behörden Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes rechtsverbindlich abgesprochen wird (siehe Stoll I 916 ff; ). Das BFG hat in seiner E , RV/7104705/2019, die erstmalige Aufforderung der Erben des Abgpfl – gem § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über; für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts – vom gesamten aushaftenden vollstreckbaren Rückstand, einen Teil von 2/9 (Erbquote), zu entrichten, als normative behördliche Willenserklärung beurteilt: der Ermittlung der Quote ist eine behördliche Willensbildung vorausgegangen, wobei das Ergebnis dieser Willensbildung iVm der Exekutionsankündigung für die Beschwerdeführer normative Wirkung hatte. Von einer bloßen Mitteilung ohne rechtsgestaltenden bzw rechtsfeststellenden Inhalt oder einer Erinnerung kann daher keine Rede sein, weshalb gegen die Zahlungsaufforderung die Einbringung der Beschwerde zulässig war (vgl auch = AnwBl 1998/7494 [krit M.J. Müller] = ÖStZB 1998, 445).

8

Schließlich ist eine besondere Vorschrift für den Fall erforderlich, dass im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben eine Vollstreckung zugunsten mehrerer Abgabengläubiger geführt wird. Dies trifft zB dann zu, wenn eine BVB eine Landesabgabe und über Ersuchen einer Gemeinde gleichzeitig auch eine Gemeindeabgabe bei demselben Abgpfl vollstrecken soll. Die Gleichheit des vollstreckenden Organes rechtfertigt in derartigen Fällen die rangordnungsmäßige Gleichstellung der Pfandrechte (AB 829 BlgNR 5. GP 41).

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