GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Verweis auf das ASVG
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Das GSVG verweist auf § 322a ASVG, in dem der trägerinterne Ausgleich der Zahlungen der Versicherungsträger zu den LGFfinanzierten KA detailliert geregelt ist. Siehe Felix, in Sonntag, ASVG, zu § 322a.