GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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§ 447f ASVG, der auch für die SVA anwendbar ist, sieht umfangreiche Zahlungsströme zwischen VT, HV und LGF vor.
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Die Zahlungen der VT an die Fonds werden nach unterschiedlichen Schlüsseln aufgebracht; der größte Teil der Zahlungen bemisst sich nach einem festen Schlüssel (§ 447f Abs 10 ASVG), der seit 2001 nicht mehr verändert wurde.
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Die Einnahmenentwicklung der VT weist jedoch eine beträchtliche Volatilität auf. Daher ist über ein beim HV eingerichtetes Verrechnungskonto ein Belastungsausgleich durchzuführen. Der Belastungsausgleich nach § 322a ASVG soll Nachteile, die aus der unterschiedlichen Beitragsentwicklung der einzelnen VT bei gleichzeitig an die durchschnittliche Beitragsentwicklung gekoppelten Zahlungspflichten entstehen, ausgleichen.