GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 182 Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
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Solche Ansprüche können aus der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen (§ 166) oder aus Anlass internationalen SV-Rechts entstehen (wenn zB die SVA auf einer Europäischen Krankenversicherungskarte - EKVK als Ansprechpartner angegeben ist, aber für die Leistungserbringung nicht mehr zuständig wäre bzw nicht gewählt wurde, § 7 Abs 1 Z 2 MKO 2011), vgl weiters § 7 SV-EG idF BGBl I 2011/122 über allf Ausgleichsregelungen in Richtlinien des HV.