GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
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Zu Versicherungsfall und Leistungen s §§ 79 f. Leistungen, die zur einer Unfallheilbehandlung (zuständig: AUVA, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG, allenf auch SVB und VAEB) gehören, werden zunächst von der SVA (als KVT) erbracht, wobei nach § 191 Abs 2 ASVG der UVT jederzeit die Leistungsgewährung an sich ziehen, aber auch nach § 193 ASVG einen anderen KVT mit deren Erbringung beauftragen kann.
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Die Ersatzpflicht greift erst ab Beginn der fünften Woche (§ 179). In den ersten vier Wochen ist auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die SVA der Kostenträger. Grund dafür ist, dass bei vergleichsweise geringfügigen Gesundheitsschäden das UV-rechtlich zwecks Kausalitätsprüfung notwendige Sachverhaltsfeststellungsverfahren nicht eingeleitet werden soll.
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Andere Ersatzansprüche: §§ 185 ff (Sozialhilfe), §§ 190 ff (Regress bei Schadenersatz), § 54a KOVG.