GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
aa) Exkurs
9
Die Regelung der Pensionsbeiträge für Beamte des Bundes findet sich in § 22 GehG BGBl 1956/54. § 54 PG BGBl 1965/340 regelt den Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist (zu § 54 Abs 3 PG und der Beschränkung des Wahlrechts des Beamten, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ganz oder teilw auszuschließen, vgl VwGH 95/08/0257). § 56 PG normiert den bes Pensionsbeitrag, den der Beamte zu leisten hat, falls der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten hat (vgl auch § 57 PG).