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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

aa) Exkurs

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Die Regelung der Pensionsbeiträge für Beamte des Bundes findet sich in § 22 GehG BGBl 1956/54. § 54 PG BGBl 1965/340 regelt den Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist (zu § 54 Abs 3 PG und der Beschränkung des Wahlrechts des Beamten, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ganz oder teilw auszuschließen, vgl VwGH 95/08/0257). § 56 PG normiert den bes Pensionsbeitrag, den der Beamte zu leisten hat, falls der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten hat (vgl auch § 57 PG).

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