GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Allgemeines
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Die Verpflichtung des (idR öff-rechtlichen) DG, an den VT den gem § 172 Abs 1 geleisteten Überweisungsbetrag zurückzuerstatten, wird gem Abs 1 ausgelöst, wenn der DN aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 172 Abs 2; im Wesentl ist ein Beamtendienstrechtsverhältnis angesprochen) ausscheidet, ohne aus diesem bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss (Versorgungsgenuss) erworben zu haben. Dem Tatbestand des Ausscheidens ist der Fall gleichzuhalten, in dem die Pensionsversicherungsfreiheit bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis wegfällt (hier: Wegfall der österr Staatsbürgerschaft eines Bundestheaterbediensteten, VwGH 93/08/0008). Es kommt auf den Anspruch auf Ruhegenuss an, der von der tatsächl Gewährung eines Ruhegenusses (vgl Abs 4) zu unterscheiden ist (VwGH 93/08/0008 zu § 311 ASVG).
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Die Einrichtung von Überweisungsbeträgen gem Abs 1 (und § 172) hat für den Fall des Wechsels von einem System in das andere prinzipiell anwartschaftserhaltenden Charakter, gegen diese Bestimmungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 98/08/0297, hier spezielle Konstellation des Bestehens eines öff-rechtlichen Dienstverhältnisses neben einer versicherung...