GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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5. Zuständigkeit und Verfahren
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Welcher PVT zur Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrags und zur Erstattung von Beiträgen an den Vers zust ist, regelt Abs 5. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist idR, in wessen Versicherung der Vers in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Abs 7) ausschließlich, mehr oder die meisten VM erworben hat.
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Angelegenheiten der Überweisungen in der PV bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen sind gem § 194 iVm § 355 Z 4 ASVG Verwaltungssachen (und gehören daher nicht auf den Rechtsweg, 9 ObA 77/04w). Über den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrags oder auf Erstattung von Beiträgen gem Abs 3 ist im Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden, gegen den ein Einspruch an den zust LH zulässig ist (s dazu näher § 194). Nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszugs steht die Möglichkeit der Beschwerde an den VwGH (allenfalls an den VfGH) offen.