GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Erstattung von Beiträgen an den Versicherten
15
Die (Rück-)Erstattung bestimmter Beiträge durch den PVT an den Vers regelt Abs 3 (zur vor dem StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 teilw verfassungswidrigen Vorgängerregelung des § 308 Abs 3 ASVG vgl VfGH G 227/98). Die jetzt geltende Regelung (zur historischen Entwicklung vgl Teschner/Widlar, GSVG § 172 Anm 11) sieht eine Erstattung nur mehr für bestimmte Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung (Abs 3 Z 1) sowie für Studien(Schul)zeiten als EZ vor, wobei die zu erstattenden Beiträge aufzuwerten sind (zur Aufwertung für Erstattungsbeiträge betreffend Vers, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sind, vgl VwGH 2003/08/0141 zu den § 308, 309 ASVG idF vor dem BGBl 1996/201; für Stichtage iSd Abs 7, die nach dem , aber vor dem liegen, beachte zur Erstattung auch die Übergangsbestimmung des § 241).
16
Die Erstattung findet statt, wenn ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, aber auch dann, wenn kein Überweisungsbetrag zu leisten ist, weil der neue DG keinen VM anrechnet. Im Fall des Todes des Vers kann die Erstattung von Beiträgen auch durch die in § 77 genannten anspruchsberechtigten Angehörigen geltend g...